EU-RechtRichtlinienVerhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (bis 2027)KAPITEL VI STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHTABSCHNITT 3 ZusammenarbeitUnterabschnitt III Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der KommissionArtikel 54
In Kraft seit 25. Juni 2015
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