Geldwäsche-Richtlinie
Gliederung
KAPITEL VI STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT
ABSCHNITT 3 Zusammenarbeit
Unterabschnitt III Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Kommission
Artikel 52
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten.
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