Artikel 5
In Kraft seit 25. Juni 2015
Up-to-date
Geldwäsche-Richtlinie
Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.
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