Artikel 29
In Kraft seit 25. Juni 2015
Up-to-date
Geldwäsche-Richtlinie
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.
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