ANHANG I
In Kraft seit 25. Juni 2015
Up-to-date
Geldwäsche-Richtlinie
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 13 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
i) Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
ii) Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
iii) Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.
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