Artikel 20 Adressaten — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL IV Schlussbestimmungen
Artikel 20 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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