Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Begriffsbestimmungen
Art. 3Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
Art. 4Erfordernisse hinsichtlich der Wohnsitzdauer
Art. 5Unzulässigkeit
Art. 6Unvereinbarkeit
Art. 8Eintragung in das Wählerverzeichnis und Streichung daraus
Art. 9Einreichung der Kandidatur
Art. 10Besondere Arten der Stimmabgabe
Art. 11Entscheidung über die Eintragung und Rechtsbehelfe
Art. 12Unterrichtung
Art. 15Bewertung
Art. 16Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 17Umsetzung
Art. 18Aufhebung
Art. 19Inkrafttreten und Anwendung
Art. 20Adressaten
ANHANG I„Lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe“ im S
ANHANG IITEIL A
ANHANG IIIEntsprechungstabelle
Vorwort/Präambel
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) „lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe“ eine im Anhang I aufgeführte Verwaltungseinheit, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein oder mehrere in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählte Organe besitzt und auf der Grundstufe der politischen und administrativen Organisation für die Verwaltung bestimmter örtlicher Angelegenheiten unter eigener Verantwortung zuständig ist;
b) „Kommunalwahlen“ die allgemeinen, unmittelbaren Wahlen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats den Leiter und die Mitglieder des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bestimmen;
c) „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;
d) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt;
e) „Wählerverzeichnis“ das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller aktiv Wahlberechtigten, die das Recht haben, in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder in einem ihrer Wahlkreise zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;
f) „maßgeblicher Tag“ den Tag oder die Tage, an denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um in diesem Mitgliedstaat wählen oder gewählt werden zu können;
g) „förmliche Erklärung“ eine Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strafbar ist.
Jede Person, die am maßgeblichen Tag
a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist und,
b) ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen, die Bedingungen erfüllt, an die die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpfen,
besitzt das aktive und das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie
(1) Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats haben, so gilt diese Bedingung von den aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.
(2) Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aufgrund von Artikel 3 aktiv und passiv Wahlberechtigten dieser Bedingung.
(3) Absatz 1 berührt nicht:
a) die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder einem ihrer Wahlkreise von einer Mindestwohndauer im Gebiet dieser Gebietskörperschaft abhängt.
b) die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die bei der Annahme dieser Richtlinie bereits in Kraft sind und nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts von einer Mindestwohndauer in dem Teilgebiet des Mitgliedstaats abhängt, zu dem die lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe gehört.
(1) Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, von der Ausübung dieses Rechts bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen sind.
(2) Die Kandidatur eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat kann für unzulässig erklärt werden, wenn er die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer ihres Mandats auszuüben.
Die Mitgliedstaaten können ebenfalls bestimmen, dass die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.
Unter Beachtung des AEUV und der allgemeinen Prinzipien des Rechts können die Mitgliedstaaten geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann.
(4) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die als Mitglied einer Vertretungskörperschaft gewählt werden, weder an der Ernennung der Wahlmänner einer parlamentarischen Versammlung noch an der Wahl deren Mitglieder teilnehmen.
(1) Die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers im Wohnsitzmitgliedstaat auch unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Wohnsitzmitgliedstaat nach sich ziehen.
(1) Wahlberechtigte Personen nach Artikel 3 (im Folgenden „aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3“), üben ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn sie eine entsprechende Willensbekundung abgegeben haben.
(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
(2) Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, haben aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise wie aktiv Wahlberechtigte zu erbringen, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 einen gültigen Identitätsausweis sowie eine förmliche Erklärung vorlegen, die ihren Namen, ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort sowie ihre Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats enthält. Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die förmliche Erklärung zusätzliche Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse enthält.
(3) Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie e aktiv Wahlberechtigte, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Gibt es Bestimmungen zur Unterrichtung von Wahlberechtigten, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis, so gelten diese Bestimmungen in gleicher Weise für aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3.
Aktiv Wahlberechtigte, die auf ihren Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, können auf Antrag auch wieder aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden.
Im Fall der Verlegung des Wohnsitzes in eine andere lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe desselben Mitgliedstaats werden diese aktiv Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis dieser Gebietskörperschaft unter denselben Voraussetzungen wie aktiv Wahlberechtigte, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, eingetragen.
(4) Unbeschadet der Vorschriften eines Mitgliedstaats über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, hat die Eintragung von aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats nicht zur Folge, dass sie aus dem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaats gestrichen werden.
(1) Bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur haben die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise beizubringen wie Kandidaten, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, dass diese Personen einen gültigen Identitätsausweis sowie eine förmliche Erklärung vorlegen, die ihren Namen, ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort sowie ihre Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats enthält.
(2) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3
a) in ihrer förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind;
b) bei Zweifeln am Inhalt der förmlichen Erklärung nach Buchstabe a vor oder nach der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;
c) in der förmlichen Erklärung nach Absatz 1 zusätzliche Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben;
d) in der förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie kein nach Artikel 6 Absatz 2 unvereinbares Amt ausüben;
e) ihre letzte Adresse im Herkunftsmitgliedstaat angeben, soweit sie dort eine Adresse hatten.
Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl oder elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unter den gleichen Bedingungen offenstehen.
(1) Die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unterrichten die betreffenden Personen rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie über den Antrag der jeweiligen Person auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit der Kandidatur dieser Person entschieden wurde. Die Mitteilung über eine Kandidatur kann auch an einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Bei Ablehnung des Antrags eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur dieses Bürgers können die betreffenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die aktiv und passiv Wahlberechtigten, die ihre eigene Staatsbürgerschaft besitzen, vorsehen.
(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichartigen Fällen für die aktiv und passiv Wahlberechtigten, die ihre eigene Staatsbürgerschaft besitzen, vorsehen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine oder mehrere Behörden dafür zuständig sind, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 zuständigen Behörden den eingetragenen aktiven und passiven Wahlberechtigten der Union im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig folgende Informationen bereitstellen:
a) auf Verlangen den Stand ihrer Eintragung,
b) das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe,
c) die Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste.
(3) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
Allgemeine Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste, des Datums der Wahl sowie der Art und des Orts der Stimmabgabe, werden zudem in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1724 entspricht oder die von den im Hoheitsgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats wohnhaften Unionsbürgern weitgehend verstanden wird, bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Unterstützung für diese Übersetzungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1724 beantragen. Diese Übersetzungen sind rein informativ und haben keine Rechtswirkung.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen insbesondere Bürgern mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.
(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von dieser Richtlinie
a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer einer Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und
b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und
c) geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen, die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.
(2) Das Königreich Belgien kann, abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie, Absatz 1 Buchstabe a auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinden anwenden, deren Verzeichnis es mindestens ein Jahr vor der Kommunalwahl, für die diese Ausnahmeregelung gelten soll, mitteilt.
(3) Bestimmt das Recht eines Mitgliedstaats, dass die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die in ersterem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und hierzu in die Wählerverzeichnisse dieses Mitgliedstaats unter völlig gleichen Bedingungen wie die aktiv Wahlberechtigten, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 11 nicht auf diese Staatsangehörigen anzuwenden.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat 6 Jahre nach dem 24. Juni 2026 und danach alle 6 Jahre einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 1 AEUV zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen; sie schlägt gegebenenfalls vor, dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 6 Jahren nach dem 24. Juni 2026 und danach alle 6 Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, auch über die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3. Der Bericht enthält — sofern verfügbar — statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Kommission durch Bereitstellung der verfügbaren Informationen zu unterstützen.
Innerhalb von 10 Jahren nach dem 24. Juni 2026 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Juni 2026 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um 2 Monate verlängert.
(7) Das Europäische Parlament wird von dem Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 9 und, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 und Artikel 14 sowie dem Anhang I bis zum 25. Juni 2028 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 94/80/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 26. Juni 2028 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 gelten ab dem 26. Juni 2028.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
„Lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie sind:
in Belgien: commune/gemeente/Gemeinde, conseil de district/districtsraad/Distriktrat,
in Bulgarien: община/кметство/Общината е основната административно-териториална единица, в която се осъществява местното самоуправление,
in der Tschechischen Republik: obec, městský obvod nebo městská část územně členěného statutárního města, městská část hlavního města Prahy,
in Dänemark: kommune, region,
in Deutschland: kreisfreie Stadt bzw. Stadtkreis; Kreis; Gemeinde, Bezirk in der Freien und Hansestadt Hamburg und im Land Berlin; Stadtgemeinde Bremen in der Freien Hansestadt Bremen, Stadt-, Gemeinde-, oder Ortsbezirke bzw. Ortschaften,
in Estland: vald, linn,
in Irland: counties, cities, and cities and counties,
in Griechenland: δήμος, δημοτική κοινότητα,
in Spanien: municipio, entidad de ámbito territorial inferior al municipal,
in Frankreich: commune, arrondissement dans les villes déterminées par la législation interne, section de commune,
in Kroatien: općina, grad, županija,
in Italien: comune, circoscrizione,
in Zypern: δήμος, κοινότητα,
in Lettland: novads, valstspilsēta,
| Richtlinie 94/80/EG des Rates(ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38) | |
| Richtlinie 2006/106/EG des Rates(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 409) | |
| Richtlinie 2013/19/EU des Rates(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 231) |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| Richtlinie 94/80/EG des Rates | 1. Januar 1996 |
| Richtlinie 2006/106/EG des Rates | 1. Januar 2007 |
| Richtlinie 2013/19/EU des Rates | 1. Juli 2013 |
| Richtlinie 94/80/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| Artikel 3 bis 7 | Artikel 3 bis 7 |
| Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 |
| — | Artikel 8 Absätze 4 und 5 |
| Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
| — | Artikel 9 Absatz 3 |
| — | Artikel 10 |
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 |
| Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 2 |
| — | Artikel 11 Absatz 3 |
| Artikel 11 | Artikel 12 Absatz 1 |
| — | Artikel 12 Absatz 2 |
| — | Artikel 12 Absatz 3 |
| — | Artikel 12 Absatz 4 |
| Artikel 12 | Artikel 13 |
| Artikel 13 | Artikel 14 |
| — | Artikel 15 |
| — | Artikel 16 |
(1) In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (im Folgenden „Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind“), dort das aktive und das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen ausüben können.
(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ihren Wohnsitz außerhalb des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats haben, sowie der Staatsangehörigen dritter Länder, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben.
(2) Wird eine in Anhang I aufgeführte lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe aufgrund einer Änderung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften durch eine andere lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe ersetzt, die die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aufgaben hat, oder wird aufgrund einer solchen Änderung der Rechtsvorschriften eine lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe abgeschafft oder geschaffen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um Anhang I aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingegangenen Mitteilungen zu ändern.
in Luxemburg: commune,
in Ungarn: települési önkormányzat, területi önkormányzat, fővárosi önkormányzat,
in Malta: Kunsill Lokali,
in den Niederlanden: gemeente,
in Österreich: Gemeinden, Bezirke in der Stadt Wien,
in Polen: gmina,
in Portugal: município, freguesia,
in Rumänien: comuna, orașul, municipiul, sectorul (numai în municipiul București) și județul,
in Slowenien: občina,
in der Slowakei: samospráva obce: obec, mesto, hlavné mesto Slovenskej republiky Bratislava, mesto Košice, mestská časť hlavného mesta Slovenskej republiky Bratislavy, mestská časť mesta Košice; samospráva vyššieho územného celku: samosprávny kraj,
in Finnland: kunta, kommun, kommun på Åland, aluevaalit,
in Schweden: kommuner, regioner.
| Artikel 17 |
| — | Artikel 18 |
| Artikel 15 | Artikel 19 |
| Artikel 16 | Artikel 20 |
| Anhang | Anhang I |
| — | Anhänge II und III |