Artikel 19 Inkrafttreten und Anwendung — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL IV Schlussbestimmungen
Artikel 19 Inkrafttreten und Anwendung
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 gelten ab dem 26. Juni 2028.
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