EU-RechtRichtlinienRichtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)KAPITEL IV SchlussbestimmungenArtikel 19

Artikel 19Inkrafttreten und Anwendung

In Kraft seit 24. Juni 2026
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