Artikel 14 Berichterstattung — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL IV Schlussbestimmungen
Artikel 14 Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 6 Jahren nach dem 24. Juni 2026 und danach alle 6 Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, auch über die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3. Der Bericht enthält — sofern verfügbar — statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Kommission durch Bereitstellung der verfügbaren Informationen zu unterstützen.
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