Artikel 12 Unterrichtung — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL II Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Artikel 12 Unterrichtung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine oder mehrere Behörden dafür zuständig sind, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 zuständigen Behörden den eingetragenen aktiven und passiven Wahlberechtigten der Union im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig folgende Informationen bereitstellen:
a) auf Verlangen den Stand ihrer Eintragung,
b) das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe,
c) die Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste.
(3) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
Allgemeine Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste, des Datums der Wahl sowie der Art und des Orts der Stimmabgabe, werden zudem in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1724 entspricht oder die von den im Hoheitsgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats wohnhaften Unionsbürgern weitgehend verstanden wird, bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Unterstützung für diese Übersetzungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1724 beantragen. Diese Übersetzungen sind rein informativ und haben keine Rechtswirkung.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen insbesondere Bürgern mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.
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