Artikel 11 Entscheidung über die Eintragung und Rechtsbehelfe — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL II Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Artikel 11 Entscheidung über die Eintragung und Rechtsbehelfe
(1) Die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unterrichten die betreffenden Personen rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie über den Antrag der jeweiligen Person auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit der Kandidatur dieser Person entschieden wurde. Die Mitteilung über eine Kandidatur kann auch an einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Bei Ablehnung des Antrags eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur dieses Bürgers können die betreffenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die aktiv und passiv Wahlberechtigten, die ihre eigene Staatsbürgerschaft besitzen, vorsehen.
(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichartigen Fällen für die aktiv und passiv Wahlberechtigten, die ihre eigene Staatsbürgerschaft besitzen, vorsehen.
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