Artikel 2 Übergangsbestimmungen — Richtlinie (EU) 2026/804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am 11. Mai 2028 in einem Mitgliedstaat erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, sich bis zum 11. August 2028 einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Einlagensicherungssystem anschließen. Artikel 1 Nummer 16 gilt für solche Zweigstellen erst ab dem 11. August 2028.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und von den Artikeln 11a, 11b, 11c und, soweit er sich auf Artikel 11 Absatz 3 bezieht, Artikel 11e jener Richtlinie in Bezug auf präventive Maßnahmen können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032 gestatten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/49/EU genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der genannten Richtlinie in der am 10. Mai 2026 geltenden Fassung einhalten.
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…
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