Richtlinie (EU) 2026/804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz außerhalb der Union haben und am 11. Mai 2028 in einem Mitgliedstaat erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen und zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, sich bis zum 11. August 2028 einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Einlagensicherungssystem anschließen. Artikel 1 Nummer 16 gilt für solche Zweigstellen erst ab dem 11. August 2028.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und von den Artikeln 11a, 11b, 11c und, soweit er sich auf Artikel 11 Absatz 3 bezieht, Artikel 11e jener Richtlinie in Bezug auf präventive Maßnahmen können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032 gestatten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/49/EU genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der genannten Richtlinie in der am 10. Mai 2026 geltenden Fassung einhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 11. Mai 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. Mai 2028 an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung und den Artikeln 11a, 11b, 11c und, soweit er sich auf Artikel 11 Absatz 3 bezieht, Artikel 11e der Richtlinie 2014/49/EU nachzukommen, wenden sie jedoch ab dem 11. Mai 2029 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2014/49/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
9. Folgende Artikel werden eingefügt:
10. In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
11. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
13. Folgende Artikel werden eingefügt:
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
16. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
18. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
20. Anhang I wird gestrichen.