Artikel 2 Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 — Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Titels I erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. In Titel I Kapitel II Abschnitt 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
6. In Titel I erhält die Überschrift von Kapitel III folgende Fassung:
7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
8. In Artikel 13a werden die folgenden Nummern angefügt:
9. In Artikel 13b Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
10. Artikel 13c wird wie folgt geändert:
11. Artikel 13f wird wie folgt geändert:
12. Artikel 13g wird wie folgt geändert:
13. Artikel 13h Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 13j wird wie folgt geändert:
15. Folgender Artikel wird eingefügt:
16. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
18. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
19. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
20. In Artikel 16a werden die folgenden Absätze angefügt:
21. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
22. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
25. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
26. In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:
27. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
28. In Artikel 24 werden Absätze 1, 2 und 3 zu Unterabsätzen 1, 2 und 3 eines neuen Absatz 1 und der folgende Absatz wird angefügt:
29. In Artikel 26 wird folgender Unterabsatz angefügt:
30. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 28a wird wie folgt geändert:
32. Artikel 28b Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
33. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
34. In Artikel 36 werden die folgenden Absätze angefügt:
35. Artikel 40 erhält folgende Fassung:
36. Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Anhang IIB wird eingefügt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise