Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“
Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 gelten entsprechend.
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Titels I erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. In Titel I Kapitel II Abschnitt 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
6. In Titel I erhält die Überschrift von Kapitel III folgende Fassung:
7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
8. In Artikel 13a werden die folgenden Nummern angefügt:
9. In Artikel 13b Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
10. Artikel 13c wird wie folgt geändert:
11. Artikel 13f wird wie folgt geändert:
12. Artikel 13g wird wie folgt geändert:
(1) Die Kommission führt bis zum 31. Juli 2032 eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen, insbesondere Daten in Bezug auf Absatz 2, bereit.
(2) Im Bericht der Kommission werden unter anderem die folgenden Aspekte evaluiert, wobei besonderes Augenmerk auf die Faktoren gelegt wird, die den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Zusammenhang mit diesen Aspekten fördern oder behindern:
a) die praktischen Erfahrungen mit der Verwendung der EU-Gesellschaftsbescheinigung, einschließlich ihrer Akzeptanz im Hinblick auf die Zahl der ausgestellten EU-Gesellschaftsbescheinigungen, ihre kostenlose Verfügbarkeit und die Auswirkungen auf Gesellschaften, Register oder Behörden;
b) die praktischen Erfahrungen mit der Verwendung der digitalen EU-Vollmacht;
c) die praktischen Erfahrungen mit der Verringerung der Förmlichkeiten in grenzüberschreitenden Situationen für Gesellschaften;
d) die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten eingeführten und durchgeführten vorbeugenden Kontrolle und Rechtmäßigkeitsprüfungen im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen Maßes an sachlicher Richtigkeit und Verlässlichkeit von Gesellschaftsinformationen sowie die Notwendigkeit weiterer Transparenz hinsichtlich solcher Informationen;
e) die Notwendigkeit und Machbarkeit, mehr Informationen kostenlos verfügbar zu machen, als in Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 vorgeschrieben, und gegebenenfalls als in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 19a Absatz 4 jener Richtlinie vorgesehen, und die Notwendigkeit und Machbarkeit, einen ungehinderten Zugang zu solchen Informationen sicherzustellen;
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 31. Juli 2028 an.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 19b jener Richtlinie bis zum 1. August 2028 nachzukommen, und wenden diese Vorschriften ab dem 1. August 2029 an.
(4) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
14. Artikel 13j wird wie folgt geändert:
15. Folgender Artikel wird eingefügt:
16. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
18. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
19. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
20. In Artikel 16a werden die folgenden Absätze angefügt:
21. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
22. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
25. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
26. In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:
27. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
28. In Artikel 24 werden Absätze 1, 2 und 3 zu Unterabsätzen 1, 2 und 3 eines neuen Absatz 1 und der folgende Absatz wird angefügt:
29. In Artikel 26 wird folgender Unterabsatz angefügt:
30. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 28a wird wie folgt geändert:
32. Artikel 28b Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
33. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
34. In Artikel 36 werden die folgenden Absätze angefügt:
35. Artikel 40 erhält folgende Fassung:
36. Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Anhang IIB wird eingefügt.
f) die Umsetzung der Offenlegungsanforderungen für Personengesellschaften nach Artikel 14a der Richtlinie (EU) 2017/1132, insbesondere in Bezug auf Informationen, die nur dann offengelegt werden müssen, wenn sie im nationalen Register erfasst sind.
(3) Die Kommission prüft zudem Folgendes:
a) das Potenzial für sektorübergreifende Interoperabilität zwischen dem System der Registervernetzung und anderen Systemen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bieten;
b) ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wenn sie auf Gesellschaftsinformationen zugreifen, die von den Registern bereitgestellt werden;
c) ob der Anwendungsbereich der Bestimmungen zu Informationen über Konzerne auf andere Kategorien oder Arten von Konzernen und andere Stellen ausgeweitet werden sollte, ob mehr Informationen über Konzerne öffentlich verfügbar gemacht werden sollten und ob und wie die Konzernstrukturen über das System der Registervernetzung visuell dargestellt werden sollten;
d) ob Genossenschaften im Einklang mit den Bestimmungen zu den in Anhang IIB aufgeführten Personengesellschaften unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale von Genossenschaften in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten.
(4) Die Kommission prüft ferner, ob Informationen über den Ort der Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung im nationalen Register offengelegt und über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden sollten und wie diese Begriffe zu definieren sind, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten Union einheitlich verstanden werden.
(5) Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Vorschlag für eine weitere Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 beizufügen.