Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält Ziffer iv folgende Fassung:
2. In Artikel 4 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 8 Nummer 3 wird gestrichen.
5. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
6. In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
7. In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
8. In Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
9. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
10. In Artikel 25a werden die Worte „der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)“ durch die Worte „der EIOPA“ ersetzt.
11. In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:
12. In Artikel 29 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
13. Folgende Artikel werden eingefügt:
14. Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
16. Folgende Artikel werden eingefügt:
17. Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
18. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
19. In Artikel 40 werden folgende Absätze angefügt:
20. Artikel 41 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 42 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
25. Artikel 51 erhält folgende Fassung:
26. Folgender Artikel wird eingefügt:
27. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 53 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
29. In Artikel 56 wird folgender Absatz angefügt:
30. Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
31. In Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.
32. Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
33. In Artikel 63 Absatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
34. In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:
35. In Artikel 68 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 1 eingefügt:
36. Artikel 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
37. In Artikel 72 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
38. Artikel 77 wird wie folgt geändert:
39. Artikel 77a erhält folgende Fassung:
40. In Artikel 77b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
41. Artikel 77d wird wie folgt geändert:
42. Artikel 77e wird wie folgt geändert:
43. Artikel 86 wird wie folgt geändert:
44. In Artikel 92 erhalten die Absätze 1a und 2 folgende Fassung:
45. Artikel 95 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
46. Artikel 96 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
47. In Artikel 105 wird folgender Absatz angefügt:
48. Folgender Artikel wird eingefügt:
49. Artikel 106 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
50. Artikel 109 erhält folgende Fassung:
51. Artikel 111 wird wie folgt geändert:
52. Artikel 112 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
53. In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:
54. Artikel 132 wird wie folgt geändert:
55. In Artikel 133 Absatz 3 werden die Worte „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.
56. Folgender Artikel wird eingefügt:
57. Artikel 138 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
58. Artikel 139 erhält folgende Fassung:
59. Artikel 141 erhält folgende Fassung:
60. In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt:
61. In Titel I wird folgendes Kapitel eingefügt:
62. Artikel 145 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
63. Artikel 149 erhält folgende Fassung:
64. Die Überschrift von Abschnitt 2A in Kapitel VIII erhält folgende Fassung:
65. Artikel 152a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
66. Folgende Artikel werden eingefügt:
67. Artikel 152b wird wie folgt geändert:
68. Artikel 153 erhält folgende Fassung:
69. Artikel 212 wird wie folgt geändert:
70. Artikel 213 wird wie folgt geändert:
71. Folgende Artikel werden eingefügt:
72. Artikel 214 wird wie folgt geändert:
73. Artikel 220 wird wie folgt geändert:
74. Artikel 221 wird wie folgt geändert:
75. Artikel 222 wird wie folgt geändert:
76. Artikel 226 wird wie folgt geändert:
77. In Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Worten „Artikel 233“ die Worte „und Artikel 233a“ eingefügt.
78. Artikel 228 erhält folgende Fassung:
79. In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt:
80. In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Artikel 229a angefügt:
81. Artikel 230 wird wie folgt geändert:
82. In Artikel 232 Unterabsatz 1 werden im einleitenden Satz die Worte „gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d“ durch die Worte „gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis e“ ersetzt.
83. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
84. Folgende Artikel werden eingefügt:
85. Artikel 234 erhält folgende Fassung:
86. Artikel 244 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
87. Artikel 245 wird wie folgt geändert:
88. Artikel 246 wird wie folgt geändert:
89. In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:
90. In Artikel 252 Unterabsatz 1 werden die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
91. In Artikel 254 wird folgender Absatz angefügt:
92. Artikel 256 wird wie folgt geändert:
93. Folgende Artikel werden eingefügt:
94. Artikel 257 erhält folgende Fassung:
95. Artikel 258 wird wie folgt geändert:
96. Artikel 262 wird wie folgt geändert:
97. In Artikel 265 wird folgender Absatz eingefügt:
98. In Artikel 267 werden folgende Absätze angefügt:
99. Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
100. Artikel 301a wird wie folgt geändert:
101. Artikel 304 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
102. Folgende Artikel werden eingefügt:
103. Artikel 305 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
104. Artikel 308a wird gestrichen.
105. Artikel 308b wird wie folgt geändert:
106. Artikel 308c wird wie folgt geändert:
107. Artikel 308d wird wie folgt geändert:
108. Artikel 308e Absatz 1 erhält folgende Fassung:
109. Folgender Artikel wird eingefügt:
110. Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.
111. Artikel 311 Absatz 2 wird gestrichen.
112. Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung:
„(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der genannten Richtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
a) eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens;
b) eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
c) die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;
d) die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
e) Schlüsselindikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis d genannten Offenlegungen erforderlich sind.
Kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, erstatten gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 29c Bericht.
In Artikel 31 der Richtlinie 2002/87/EG wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat die Funktionsweise dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG zu den nachstehend angeführten Aspekten, insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Behandlung sektorübergreifender Beteiligungen nach Branchenvorschriften hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen:
a) ob die Tatsache, dass es Finanzdienstleistungsunternehmen gibt, die einer Finanzaufsicht nach Branchenvorschriften unterliegen, aber in keiner der in dieser Richtlinie genannten Finanzbranchen aufgeführt sind, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzkonglomeraten führt;
b) ob alle Finanzkonglomerate die Vorschriften über Eigenkapitalanforderungen, einschließlich der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission festgelegten Vorschriften, einheitlich umsetzen, und ob diese Vorschriften den Finanzkonglomeraten insgesamt vergleichbare quantitative Anforderungen auferlegen, unabhängig davon, ob das Finanzkonglomerat hauptsächlich im Bankensektor, im Versicherungssektor oder im Wertpapierdienstleistungssektor tätig ist;
c) ob die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie die Zuweisung von Mandaten und Durchsetzungsbefugnissen zwischen den Koordinatoren und den sektoralen Aufsichtsbehörden, insbesondere in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen, ausreichend klar und harmonisiert sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenkapitalanforderungen in der gesamten Union in einheitlicher Weise wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, in welchem Finanzsektor ein Finanzkonglomerat hauptsächlich tätig ist;
d) ob die Nichtermittlung eines Unternehmens, das letztlich für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist, Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen aufwirft.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. Januar 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Januar 2027 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt A (Nichtlebensversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen.
2. In Abschnitt B (Lebensversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen.
3. In Abschnitt C (Rückversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen.