Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Verkehrswegen
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
3. Die Artikel 7 und 7a erhalten folgende Fassung:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Die Artikel 7b und 7c erhalten folgende Fassung:
6. Die folgenden Artikel werden angefügt:
7. Artikel 7d erhält folgende Fassung:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Artikel 7e Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
10. Die Artikel 7f und 7g erhalten folgende Fassung:
11. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
12. Artikel 7h wird wie folgt geändert:
13. Artikel 7i wird wie folgt geändert:
14. Artikel 7j wird wie folgt geändert:
Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert:
1. Nummer II.6 (V.7) erhält folgende Fassung:
2. Folgende Nummer wird angefügt:
In der Richtlinie (EU) 2019/520 erhält die Tabelle in Anhang I, Abschnitt „Infolge der automatisierten Suche gemäß Artikel 23 Absatz 1 bereitgestellte Einzeldaten“ Teil I „Angaben zum Fahrzeug“ folgende Fassung:
„Teil I.Angaben zum Fahrzeug
Punkt O/F Bemerkungen Amtliches Kennzeichen O Fahrgestellnummer/Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN O Zulassungsmitgliedstaat O Marke O (D.1) z. B. Ford, Opel, Renault Handelsbezeichnung des Fahrzeugs O (D.3) z. B. Focus, Astra, Megane EU-Fahrzeugklasse O J) z. B. Kleinkrafträder, Motorräder, PKW EURO-Emissionsklasse O z. B. Euro 4, EURO 6 CO2-Emissionsklasse F anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge Zeitpunkt der Reklassifizierung F anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge CO2 in g/tkm F anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge Technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand O
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. März 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. In Anhang 0 Nummer 3 der Richtlinie 1999/62/EG wird die folgende Tabelle angefügt:
2. Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG erhält folgende Fassung:
3. Anhang III der Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:
4. Anhang IIIa der Richtlinie 1999/62/EG erhält folgende Fassung:
5. Anhang IIIb der Richtlinie 1999/62/EG erhält folgende Fassung:
6. Der folgende Anhang wird in der Richtlinie 1999/62/EG angefügt:
7. In Anhang IV der Richtlinie 1999/62/EG erhält die Tabelle „Fahrzeugkombinationen (Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge)“ folgende Fassung:
8. Folgende Anhänge werden in der Richtlinie 1999/62/EG angefügt:
16. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
18. In Artikel 9c wird folgender Absatz angefügt:
19. Die Artikel 9d und 9e erhalten folgende Fassung:
20. Die Artikel 9f und 9g werden gestrichen.
21. Die Artikel 10a und 11 erhalten folgende Fassung:
22. Die Anhänge werden wie folgt geändert: