Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2010/43/EU wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Juli 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. August 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
3. In Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
4. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
5. In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:
6. In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
7. In Artikel 23 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
8. Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: