ANHANG Korrektur um den Wert der baulichen Abstrahlung (Brücken und Viadukte) — Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Anhang II wird wie folgt geändert:
(1) In Abschnitt 2.1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Abschnitt 2.2.1 wird wie folgt geändert:
(3) Tabelle [2.3.b] wird wie folgt geändert:
(4) Abschnitt 2.3.2 wird wie folgt geändert:
(5) In Abschnitt 2.3.3 erhält der Absatz unter der Überschrift „Korrektur um den Wert der baulichen Abstrahlung (Brücken und Viadukte)“ folgende Fassung:
(6) Abschnitt 2.4.1 wird wie folgt geändert:
(7) In Abschnitt 2.5.1 erhält der Absatz 7 folgende Fassung:
(8) Abschnitt 2.5.5 wird wie folgt geändert:
(9) Abschnitt 2.5.6 wird wie folgt geändert:
(10) Abschnitt 2.7.5 „Lärm- und Leistungsangaben“ erhält folgende Fassung:
(11) In Abschnitt 2.7.11 erhält die Überschrift des zweiten Absatzes „Streckenstreuung“ folgende Fassung:
(12) In Abschnitt 2.7.12 wird nach Unterabsatz 6 und vor dem siebten und letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
(13) Abschnitt 2.7.13 „Konstruktion von Flugbahnsegmenten“ erhält folgende Fassung:
(14) Abschnitt 2.7.16. „Bestimmung von Ereignispegeln anhand von NPD-Daten“ erhält folgende Fassung:
(15) In Abschnitt 2.7.18 „Flugbahnsegmentparameter“ erhält der Absatz unter der Überschrift „Segmentleistung P“ folgende Fassung:
(16) Abschnitt 2.7.19 wird wie folgt geändert:
(17) Abschnitt 2.8 erhält folgende Fassung:
(18) Anlage D wird wie folgt geändert:
(19) Anlage F wird wie folgt geändert:
(20) Anlage G wird wie folgt geändert:
(21) Anlage I wird wie folgt geändert:
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