Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang II wird wie folgt geändert:
(1) In Abschnitt 2.1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Abschnitt 2.2.1 wird wie folgt geändert:
(3) Tabelle [2.3.b] wird wie folgt geändert:
(4) Abschnitt 2.3.2 wird wie folgt geändert:
(5) In Abschnitt 2.3.3 erhält der Absatz unter der Überschrift „Korrektur um den Wert der baulichen Abstrahlung (Brücken und Viadukte)“ folgende Fassung:
(6) Abschnitt 2.4.1 wird wie folgt geändert:
(7) In Abschnitt 2.5.1 erhält der Absatz 7 folgende Fassung:
(8) Abschnitt 2.5.5 wird wie folgt geändert:
(9) Abschnitt 2.5.6 wird wie folgt geändert:
(10) Abschnitt 2.7.5 „Lärm- und Leistungsangaben“ erhält folgende Fassung:
(11) In Abschnitt 2.7.11 erhält die Überschrift des zweiten Absatzes „Streckenstreuung“ folgende Fassung:
(12) In Abschnitt 2.7.12 wird nach Unterabsatz 6 und vor dem siebten und letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
(13) Abschnitt 2.7.13 „Konstruktion von Flugbahnsegmenten“ erhält folgende Fassung:
(14) Abschnitt 2.7.16. „Bestimmung von Ereignispegeln anhand von NPD-Daten“ erhält folgende Fassung:
(15) In Abschnitt 2.7.18 „Flugbahnsegmentparameter“ erhält der Absatz unter der Überschrift „Segmentleistung P“ folgende Fassung:
(16) Abschnitt 2.7.19 wird wie folgt geändert:
(17) Abschnitt 2.8 erhält folgende Fassung:
(18) Anlage D wird wie folgt geändert:
(19) Anlage F wird wie folgt geändert:
(20) Anlage G wird wie folgt geändert:
(21) Anlage I wird wie folgt geändert: