Artikel 20 Überprüfung und Änderung der Anhänge — Trinkwasser – wesentliche Qualitätsstandards
Rückverweise
(1) Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anhänge I und II unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der risikobasierten Ansätze der Mitgliedstaaten für die sicheres Wasser in den nach Artikel 18 erstellten Datensätzen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie vor.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich ist, wobei sie sich im Wesentlichen auf die laufende Überprüfung durch die EFSA stützt.
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