Trinkwasser – wesentliche Qualitätsstandards
Vorwort/Präambel
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle in der Union.
(2) Die Ziele dieser Richtlinie sind es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“
2. „Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen,
3. „Wasserversorger“ eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt,
4. „prioritäre Örtlichkeiten“ große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt,
5. „Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
6. „Lebensmittelunternehmer“ ein Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7. „Gefährdung“ ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann,
8. „Gefährdungsereignis“ ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden,
9. „Risiko“ eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten,
10. „Ausgangsstoff“ einen Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde,
11. „Zusammensetzung“ die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
a) natürliche Mineralwässer, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; oder
b) Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.
(2) Seeschiffe, die Wasser entsalzen, Personen befördern und als Wasserversorger fungieren, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 9, 10, 13 und 14 der vorliegenden Richtlinie und ihren einschlägigen Anhängen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für
a) Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat;
b) Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
(4) Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die betroffene Bevölkerung über diese Inanspruchnahme von Ausnahmen und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.
(5) Die Mitgliedstaaten können Lebensmittelunternehmer in Bezug auf das für die besonderen Zwecke des Lebensmittelunternehmens verwendete Wasser von dieser Richtlinie befreien, wenn sich die zuständigen nationalen Behörden davon überzeugt haben, dass die Qualität dieses Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinflussen kann, und wenn die Wasserversorgung dieser Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Verpflichtungen — insbesondere jene gemäß den Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte — erfüllt und den in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union festgelegten Abhilfemaßnahmen entspricht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, die Artikel 1 bis 5 und Anhang I Teile A und B einhalten.
Die Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil A gelten jedoch nicht für Quellwasser im Sinne der Richtlinie 2009/54/EG.
(6) 3
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderen Unionsrechts bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es jede der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Das Wasser enthält keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
b) das Wasser entspricht den in Anhang I Teile A, B und D festgelegten Mindestanforderungen;
c) die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Artikel 5 bis 14 einzuhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.
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50000
Die Ergebnisse der Bewertung werden der Kommission bis zum 12. Januar 2026 übermittelt.
Bis zum 12. Januar 2028 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 21, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung eines Schwellenwerts auf der Grundlage des ILI oder einer anderen geeigneten Methode zu ergänzen, ab dem die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan vorlegen müssen. Dieser delegierte Rechtsakt wird anhand der Bewertungen der Mitgliedstaaten und der auf der Grundlage dieser Bewertungen ermittelten durchschnittlichen Wasserverlustkennzahlen in der Union ausgearbeitet.
Innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des delegierten Rechtsakts nach Unterabsatz 3 legen die Mitgliedstaaten, deren Wasserverlustkennzahlen den im delegierten Rechtsakt festgelegten Schwellenwert überschreiten, der Kommission einen Aktionsplan vor, der eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Wasserverlustkennzahlen enthält.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.
(2) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Parameterwerte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B, C und D angegebenen Parameterwerte. Für die Parameter in Anhang I Teil C gilt, dass die Werte ausschließlich zu Überwachungszwecken festgelegt werden sowie um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 14 erfüllt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfüllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.
(1) Die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter sind einzuhalten:
a) bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in Örtlichkeiten oder in Einrichtungen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden;
b) bei Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Tankfahrzeugen an der Stelle, an der das Wasser aus dem Tankfahrzeug austritt;
c) bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung;
d) bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Verwendung des Wassers in diesem Unternehmen.
(2) Im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten für die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist; dies gilt unbeschadet des Artikels 10, soweit dieser prioritäre Örtlichkeiten betrifft.
(3) Besteht in den Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels das Risiko, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nicht die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher,
a) dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder zu beseitigen, wie die Beratung von Objekteigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten, und dass falls notwendig andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, um die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder beseitigt wird, und
b) dass die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten, gebührend unterrichtet und beraten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Wassers an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 erstreckt.
Der risikobasierte Ansatz umfasst Folgendes:
a) Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8;
b) Risikobewertung und Risikomanagement für jedes Versorgungssystem, das die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch die Wasserversorger bis zur Übergabestelle gemäß Artikel 9 umfasst; und
c) Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10.
(2) Die Mitgliedstaaten können — sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt — die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der begrenzten Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Umsetzung des risikobasierten Ansatzes sicher, dass eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern besteht. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen.
(4) Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind bis zum 12. Juli 2027 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2000/60/EG regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
(5) Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sind bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
(6) Die Risikobewertung der Hausinstallation ist bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung wird alle sechs Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
(7) Die in den Absätzen 4, 5 und 6 angegebenen Fristen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, dafür zu sorgen, dass nach der Erkennung und Bewertung der Risiken möglichst bald Maßnahmen ergriffen werden.
(1) Unbeschadet der Artikel 4 bis 8 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterzogen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikobewertung Folgendes umfasst:
a) Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen einschließlich
b) Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch; bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken bewertet, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, das ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte;
c) geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die auszuwählen sind aus:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die gemäß der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG gesammelten Information nutzen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mitgliedstaaten die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummern 1.4, 1.5 sowie 2.3 bis 2.5 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen.
Die Mitgliedstaaten wählen unter den Ziffern i bis vii von Unterabsatz 1 Buchstabe c die Parameter, Stoffe oder Schadstoffe aus, die sie aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder der von den Wasserversorgern gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen für überwachungsrelevant halten.
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der geeigneten Überwachung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c, einschließlich des Nachweises neuer Stoffe, die durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch schädlich für die menschliche Gesundheit sind, auf die Überwachungsmaßnahmen zurückgreifen, die gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder anderen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden und die für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen relevant sind.
(3) Wasserversorger, die in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder in Rohwasser Überwachungsmaßnahmen durchführen, müssen die zuständigen Behörden über Trends und eine ungewöhnliche Anzahl oder Konzentration der überwachten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe informieren.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls die folgenden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken getroffen werden, beginnend mit den Präventivmaßnahmen:
a) Festlegung und Durchführung von Präventivmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zusätzlich zu den gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Präventivmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessenträgern diese Präventivmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen;
b) Festlegung und Durchführung von Minderungsmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zusätzlich zu den gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Minderungsmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessenträgern diese Minderungsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen;
c) Sicherstellung einer angemessenen Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten und bei der Überwachung gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG nicht berücksichtigt wurden; gegebenenfalls wird diese Überwachung in die Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 jener Richtlinie aufgenommen;
d) Bewertung der Notwendigkeit, Schutzgebiete für Grund- und Oberflächenwasser gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere einschlägige Gebiete festzulegen oder anzupassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirksamkeit von in diesem Absatz genannten Maßnahmen in angemessenen Zeitabständen überprüft wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserversorger und die zuständigen Behörden Zugang zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen haben. Die betroffenen Wasserversorger haben insbesondere Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c gewonnenen Überwachungsergebnissen.
Auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen können die Mitgliedstaaten
a) die Wasserversorger zur Durchführung zusätzlicher Überwachung oder Aufbereitung in Bezug auf bestimmte Parameter verpflichten;
b) den Wasserversorgern gestatten, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der vom Wasserversorger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen zu müssen, sofern
(6) Wird einem Wasserversorger gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b gestattet, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, so stellen die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen nach Artikel 7 Absatz 4 die Durchführung einer geeigneten Überwachung dieser Parameter sicher.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Wasserversorger das Versorgungssystem einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen der Risikobewertung des Versorgungssystems
a) den Ergebnissen der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 Rechnung getragen wird;
b) das Versorgungssystem von der Entnahmestelle über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben wird; und
c) die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im Versorgungssystem identifiziert werden und die Risiken bewertet werden, die diese Gefahren und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden:
a) Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die im Versorgungssystem erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten, zu verhindern und zu mindern;
b) Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung im Versorgungssystem, zusätzlich zu den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten;
c) Durchführung eines versorgungsspezifischen Programms zur betrieblichen Überwachung gemäß Artikel 13;
d) Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch Chemikalien zur Aufbereitung möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;
e) Überprüfung, ob in dem Versorgungssystem eingesetzte, mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien den Artikeln 11 und 12 genügen.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung des Versorgungssystems
a) gestatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder einen der zu überwachenden Parameter aus der Liste zu streichen, sofern es sich nicht um einen Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B Nummer 1 handelt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch dadurch nicht gefährdet würde:
b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Liste der bei Wasser für den menschlichen Gebrauch zu überwachenden Parameter gemäß Artikel 13 erweitert oder die Überwachungshäufigkeit erhöht wird:
(5) Die Risikobewertung des Versorgungssystems bezieht sich auf die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter, auf gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter sowie auf Stoffe oder Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 13 Absatz 8.
(6) 3
3
Im Fall einer solchen Befreiung führen die befreiten Wasserversorger regelmäßig Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 durch.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden. Diese Risikobewertung umfasst Folgendes:
a) eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen; diese allgemeine Analyse umfasst keine Analyse einzelner Objekte; und
b) die Überwachung der in Anhang I Teil D aufgeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden.
Legionella
(2) Gelangen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der allgemeinen Analyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Produkte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D nicht eingehalten werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D zu beseitigen oder zu verringern.
Legionella
(3) Um die Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen in allen Hausinstallationen zu verringern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen und die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden:
a) Ermutigung der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten dazu, eine Risikobewertung der Hausinstallation durchzuführen,
b) Unterrichtung der Verbraucher und der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten über Maßnahmen, mit denen sich das durch die Hausinstallation entstehende Risiko einer Nichteinhaltung der Qualitätsstandards für Wasser für den menschlichen Gebrauch beseitigen oder verringern lässt,
c) Beratung der Verbraucher über die Bedingungen des Konsums und der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten dieser Risiken vermeiden lässt,
d) Förderung von Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen,
e) in Bezug auf Legionella — Gewährleistung, dass zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen, und
f) in Bezug auf Blei — Durchführung von Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.
(1) Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Materialien und Werkstoffe, die für die Verwendung in Neuanlagen oder — im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen — in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind und mit diesem Wasser in Berührung kommen,
a) den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;
b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen;
c) nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
d) nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
(2) Um sicherzustellen, dass Absatz 1 einheitlich zur Anwendung kommt, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die spezifischen Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, auf der Grundlage der in Anhang V festgelegten Grundsätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt:
a) Bis zum 12. Januar 2024 Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in europäische Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen aufgenommen werden sollen, darunter bestimmte Migrationsgrenzwerte und wissenschaftliche Voraussetzungen, die sich auf Stoffe, Materialien oder Werkstoffe beziehen;
b) bis zum 12. Januar 2025 auf der Grundlage der von der ECHA zusammengeführten Listen, die Ablaufdaten enthalten, europäische Positivlisten der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile für die einzelnen Gruppen von Materialien und Werkstoffen, nämlich organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails, keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Herstellung von Materialien und Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zugelassen sind, einschließlich gegebenenfalls der Bedingungen für ihre Verwendung und der Migrationsgrenzwerte, die auf der Grundlage der einheitlichen Methoden gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes angenommen werden, und unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4;
c) bis zum 12. Januar 2024 Verfahren und Methoden für das Testen und die Akzeptanz von endgültigen Materialien und Werkstoffen, wie sie in Produkten verwendet werden, die aus Materialien, Werkstoffen oder Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europäischen Positivlisten hergestellt werden, einschließlich
Die in diesem Absatz aufgeführten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die ersten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten europäischen Positivlisten beruhen unter anderem auf vorhandenen nationalen Positivlisten, sonstigen bestehenden nationalen Bestimmungen und auf den Risikobewertungen, die als Grundlage für die Festlegung solcher nationalen Listen dienten. Zu diesem Zweck setzen die Mitgliedstaaten die ECHA bis zum 12. Juli 2021 über vorhandene nationale Positivlisten, sonstige Bestimmungen und verfügbare Bewertungsdokumente in Kenntnis.
Die europäische Positivliste von Ausgangsstoffen für organische Materialien trägt dem Verzeichnis Rechnung, das von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstellt wurde.
(4) Die europäischen Positivlisten enthalten die einzigen Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, die für die Nutzung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zugelassen sind.
Die europäischen Positivlisten enthalten Ablaufdaten auf der Grundlage einer Empfehlung der ECHA. Die Ablaufdaten werden insbesondere auf der Grundlage der gefährdenden Eigenschaften der Stoffe, der Qualität der zugrunde liegenden Risikobewertungen und der Aktualität dieser Risikobewertungen festgelegt. Die europäischen Positivlisten können auch Übergangsbestimmungen enthalten.
Auf der Grundlage von Stellungnahmen der ECHA gemäß Absatz 6 und entsprechend den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen überprüft die Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte regelmäßig und aktualisiert sie gegebenenfalls.
Die erste Überprüfung ist bis 15 Jahre nach Annahme der ersten Europäischen Positivliste abzuschließen.
Die Kommission stellt sicher, dass alle einschlägigen Rechtsakte oder Normungsaufträge, die sie gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erlässt bzw. erteilt, dieser Richtlinie entsprechen.
(5) Für die Zwecke der Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europäischen Positivlisten übermitteln Wirtschaftsakteure oder einschlägige Behörden Anträge an die ECHA.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung eines Verfahrens, einschließlich Informationsanforderungen, für das Antragsverfahren zu ergänzen. Das Verfahren stellt sicher, dass den Anträgen Risikobewertungen beiliegen und die Wirtschaftsakteure oder einschlägigen Behörden die für die Risikobewertung erforderlichen Informationen in einem bestimmten Format bereitstellen.
(6) Der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA gibt innerhalb einer Frist, die in den in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten festzulegen ist, zu jedem gemäß Absatz 5 eingereichten Antrag eine Stellungnahme ab. Weitere Verfahrensvorschriften über das Antragsverfahren und die Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA, einschließlich einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen, können ebenfalls in diese delegierten Rechtsakte aufgenommen werden.
(7) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass im Einklang mit den spezifischen Mindesthygieneanforderungen gemäß Absatz 2 zugelassene Produkte den Anforderungen des Absatzes 1 genügen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Produkte für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebracht werden dürfen, die aus gemäß dieser Richtlinie zugelassenen endgültigen Materialien oder Werkstoffen bestehen.
Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in besonderen oder hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 193 AEUV strengere Schutzmaßnahmen für die Verwendung von endgültigen Materialien oder Werkstoffen zu ergreifen, insbesondere wenn die spezifische örtliche Rohwasserqualität dies erfordert. Diese Maßnahmen sind der Kommission zu notifizieren.
Für die unter diesen Artikel fallenden Produkte gilt die Verordnung (EU) 2019/1020.
(8) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(9) Bis zum Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen bezüglich spezifischer Mindesthygieneanforderungen für die Materialien oder Werkstoffe gemäß Absatz 1 beibehalten oder erlassen, sofern diese Maßnahmen den Vorschriften des AEUV entsprechen.
(10) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(11) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch harmonisierte Spezifikationen für eine unübersehbare, deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung zu ergänzen, die zu verwenden ist, um anzugeben, dass Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die Anforderungen dieses Artikels einhalten.
(12) Spätestens bis zum 12. Januar 2032 überprüft die Kommission auf der Grundlage insbesondere der durch die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 305/2011 gemachten Erfahrungen das im vorliegenden Artikel beschriebene System auf seine Funktionsfähigkeit und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob
a) die menschliche Gesundheit im Hinblick auf den Gegenstand dieses Artikels in der gesamten Union angemessen geschützt ist;
b) der Binnenmarkt für mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Produkte ordnungsgemäß funktioniert;
c) es weiterer Gesetzgebungsvorschläge zum Gegenstand dieses Artikels bedarf.
(1) Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien nicht
a) den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit direkt oder indirekt gefährden;
b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen;
c) unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
d) das Wasser in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig verunreinigen.
(2) Für die nationale Umsetzung der Anforderungen des vorliegenden Artikels gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) Gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und unter Verwendung einschlägiger für bestimmte Chemikalien zur Aufbereitung oder Filtermedien geltender europäischer Normen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Reinheit von Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien geprüft und ihre Qualität garantiert ist.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch gemäß dem vorliegenden Artikel und Anhang II Teile A und B, bei der geprüft wird, ob das den Verbrauchern zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten entspricht. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden gemäß Anhang II Teil A für alles Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen versorgungsspezifisch sein, den Ergebnissen der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen und der Versorgungssysteme Rechnung tragen und Folgendes umfassen:
a) die Überwachung der in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Parameter sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 3, gemäß Anhang II und — soweit eine Risikobewertung des Versorgungssystems vorgenommen wird — gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C festgesetzten Parameter, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, dass einer dieser Parameter gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a von der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden kann;
b) die Überwachung der in Anhang I Teil D festgesetzten Parameter für die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;
c) die Überwachung der Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Absatz 8 Unterabsatz 5 dieses Artikels;
d) die Überwachung für die Zwecke der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c;
e) die betriebliche Überwachung gemäß Anhang II Teil A Nummer 3.
(3) Die Probennahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten erfüllen die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a) Andere als die in Anhang III Teil A genannten Analyseverfahren dürfen angewandt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig sind wie die nach den in Anhang III Teil A vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse, indem der Kommission alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt werden.
b) Für die Parameter in Anhang III Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Anzahl oder Konzentration vorhanden sind, die eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Überwachung erfolgt.
(6) Bis zum 12. Januar 2024 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer Methodik zur Messung von Mikroplastik zu ergänzen, damit dieses in die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste aufgenommen werden kann, sobald die in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind.
(7) Bis zum 12. Januar 2024 legt die Kommission technische Leitlinien bezüglich der Analyseverfahren zur Überwachung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen im Rahmen der Parameter „PFAS gesamt“ und „Summe der PFAS“ fest, einschließlich Nachweisgrenzen, Parameterwerten und Häufigkeit der Probennahmen.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste für Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind (im Folgenden „Beobachtungsliste“), wie z. B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik.
Stoffe und Verbindungen werden in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn sie wahrscheinlich in Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftliche Forschung der WHO. Die Aufnahme eines neuen Stoffes oder einer neuen Verbindung ist gemäß den Artikeln 1 und 4 hinreichend zu begründen.
ß-Östradiol und Nonylphenol werden aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken für die menschliche Gesundheit in die erste Beobachtungsliste aufgenommen. Die erste Beobachtungsliste wird bis zum 12. Januar 2022 erlassen.
In der Beobachtungsliste wird für jeden Stoff bzw. jede Verbindung ein Leitwert und gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren, das keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben.
Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an die Überwachung bezüglich des potenziellen Vorkommens der in die Beobachtungsliste aufgenommenen Stoffe oder Verbindungen an relevanten Stellen der Versorgungskette für Wasser für den menschlichen Gebrauch fest.
Dazu können die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 erhobenen Informationen berücksichtigen und auf die gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erhobenen Überwachungsdaten zurückgreifen, um Überschneidungen bei den Anforderungen an die Überwachung zu vermeiden.
Die Überwachungsergebnisse werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c durchgeführten Überwachung in die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erstellen Datensätze aufgenommen.
Wird ein in die Beobachtungsliste aufgenommener Stoff oder eine in die Beobachtungsliste aufgenommene Verbindung gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder gemäß Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes in Konzentrationen nachgewiesen, die die in der Beobachtungsliste festgelegten Leitwerte überschreiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen werden und dass die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden:
a) Präventivmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen oder geeignete Überwachung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder im Rohwasser gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,
b) Verpflichtung der Wasserversorger zur Überwachung dieser Stoffe oder Verbindungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
c) Verpflichtung der Wasserversorger zur Prüfung, ob die Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert zu erreichen, und erforderlichenfalls zur Optimierung der Aufbereitung und
d) Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 6, wenn die Mitgliedstaaten dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.
Die im vorliegenden Absatz geregelten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.
(2) Entspricht Wasser für den menschlichen Gebrauch trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität dieses Wassers getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.
Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D schließen die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein.
(3) Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, untersagt oder die Verwendung solchen Wassers eingeschränkt wird oder dass sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet die Nichteinhaltung des Parameterwerts für unerheblich.
(4) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, in denen die Nichteinhaltung der Parameterwerte als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:
a) Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die mögliche Gefahr für ihre Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwerts und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie das Verbot oder die Einschränkung der Verwendung oder andere Maßnahmen;
b) sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zu den Bedingungen von Wasserkonsum und Wasserverwendung und bringen die Ratschläge regelmäßig auf den neuesten Stand; Bevölkerungsgruppen mit einem erhöhten Risiko für wasserassoziierte Gesundheitsprobleme werden dabei besonders berücksichtigt; und
c) sie informieren die Verbraucher, sobald die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, und informieren sie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs.
(5) Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahme nach Absatz 3 getroffen werden muss, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.
(6) Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen von Anhang I Teil C prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie treffen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
(1) In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Solche Abweichungen sind auf Folgendes beschränkt:
a) ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch,
b) Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder neu untersuchte oder nachgewiesene Parameter oder
c) eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen könnte.
Die Dauer der Abweichungen nach Unterabsatz 1 ist auf einen Zeitraum zu beschränken, der so kurz wie möglich ist und drei Jahre nicht überschreitet. Gegen Ende dieses Zeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.
Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung ein zweites Mal zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung bezüglich der zweiten Zulassung. Die Dauer dieser zweiten Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a) Gründe für die Abweichung,
b) den betreffenden Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Parameterwert,
c) das geografische Gebiet, die gelieferte Wassermenge pro Tag, die betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelunternehmer betroffen wären oder nicht,
d) ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit,
e) eine Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Kostenabschätzung und Bestimmungen im Hinblick auf die Überprüfung und
f) die Dauer der Abweichung.
(3) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts unerheblich ist und kann das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden, so müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Zulassung der Abweichung enthalten sein.
In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Zulassung der Abweichung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung des Problems eingeräumte Frist fest.
(4) Wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist, ist die Anwendung von Absatz 3 nicht mehr möglich.
(5) Ein Mitgliedstaat, der eine im vorliegenden Artikel genannte Abweichung gewährt hat, stellt sicher, dass die von dieser Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellt der Mitgliedstaat erforderlichenfalls sicher, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko darstellen könnte, beraten werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird.
(1) Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen, regionalen und kulturellen Aspekte und Umstände der Wasserverteilung alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle, insbesondere für nach Maßgabe der Mitgliedstaaten benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, zu verbessern bzw. aufrechtzuerhalten.
Zu diesem Zweck
a) ermitteln die Mitgliedstaaten Menschen, einschließlich benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gründe hierfür;
b) prüfen die Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs für diese Menschen;
c) informieren die Mitgliedstaaten diese Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; und
d) treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sie für erforderlich und geeignet erachten, um sicherzustellen, dass benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben.
(2) Zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, Außen- und Innenanlagen installiert werden, und zwar in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßigen Weise und unter Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten, wie etwa Klima und Geografie.
Die Mitgliedstaaten können ferner die folgenden Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch ergreifen:
a) Hinweise auf die nächstgelegene Außen- oder Innenanlage geben;
b) Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität solchen Wassers durchführen;
c) die Bereitstellung solchen Wassers in öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Gebäuden anregen;
d) die Bereitstellung solchen Wassers — kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr — für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegte notwendige Unterstützung für zuständige Behörden bei der Durchführung der im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen ermöglicht wird.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stehen und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle mit Wasser für den menschlichen Gebrauch versorgten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, in der geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form, z. B. auf Rechnungen oder in digitaler Form wie etwa über intelligente Anwendungen (smart applications):
a) Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter;
b) den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;
c) mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Haushaltsverbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfügung stehen;
d) Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, gegebenenfalls gemäß Buchstabe c;
e) einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Anhang IV.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der EUA
a) bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16 zu verbessern und dessen Verwendung zu fördern, und über den Anteil ihrer Bevölkerung mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist hiervon ausgenommen;
b) bis zum 12. Juli 2027 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 und bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10, einschließlich der folgenden Angaben:
c) bei Überschreitungen der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B: einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gemäß den Artikeln 9 und 13 gesammelten Überwachungsergebnissen und Informationen über die gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen;
d) einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen; und
e) einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über alle Abweichungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 zugelassen wurden, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Informationen.
Soweit möglich, sind für die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die EUA und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.
(3) Auf Basis der von den Mitgliedstaaten regelmäßig zusammengetragenen Daten oder auf Ersuchen der Kommission veröffentlicht die EUA eine unionsweite Datenübersicht und bringt diese regelmäßig auf den neuesten Stand.
Die unionsweite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls Leistungsindikatoren, Ergebnisse und Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Übersichtsberichte der einzelnen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um das Format und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 festzulegen, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die unionsweiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen aus jedem der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Gründe von dem vorliegenden Artikel abweichen.
(1) Die Kommission führt bis zum 12. Januar 2035 eine Evaluierung der vorliegenden Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte:
a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen;
b) die gemäß Artikel 18 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der EUA gemäß Artikel 18 Absatz 3 erstellten EU-weiten Übersichten;
c) relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten;
d) Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden.
(2) Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf folgende Aspekte:
a) risikobasierter Ansatz gemäß Artikel 7;
b) Vorschriften für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16;
c) Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 17 und Anhang IV.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 12. Januar 2029, und danach wenn angemessen, einen Bericht über die potenzielle Gefährdung der Ressourcen von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere zunehmend besorgniserregende Kontaminanten sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken.
(1) Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anhänge I und II unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der risikobasierten Ansätze der Mitgliedstaaten für die sicheres Wasser in den nach Artikel 18 erstellten Datensätzen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie vor.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich ist, wobei sie sich im Wesentlichen auf die laufende Überprüfung durch die EFSA stützt.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 12. Januar 2023 mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 18, Artikel 23 und den Anhängen I bis V bis zum 12. Januar 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Bis zum 12. Januar 2026 ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch in Bezug auf die folgenden Parameter den in Anhang I Teil B festgelegten Parameterwerten für Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren, Microcystin-LR, PFAS gesamt, Summe der PFAS und Uran entspricht.
(2) Bis zum 12. Januar 2026 sind die Wasserversorger nicht verpflichtet, Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 13 in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter zu überwachen.
(1) Die Richtlinie 98/83/EG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 13. Januar 2023 aufgehoben, jedoch unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinien gemäß Anhang VI Teil B in nationales Recht.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
(2) Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am 12. Januar 2023 noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nur dann gemäß Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie verlängert werden, wenn die Abweichung noch kein zweites Mal zugelassen wurde. Das Recht, die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG um eine dritte Zulassung einer Abweichung zu ersuchen, gilt weiterhin für zum zweiten Mal zugelassene Abweichungen, die am 12. Januar 2021 noch gelten.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
| Intestinale Enterokokken | 0 | Anzahl/100 ml | Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml“. |
| Escherichia coli (E. coli) | 0 | Anzahl/100 ml | Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml“. |
| Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
| Acrylamid | 0,10 | μg/l | Der Parameterwert von 0,10 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird. |
| Antimon | 10 | μg/l | |
| Arsen | 10 | μg/l | |
| Benzol | 1,0 | μg/l | |
| Benzo(a)pyren | 0,010 | μg/l | |
| Bisphenol A | 2,5 | μg/l | |
| Bor | 1,5 | mg/l | Ein Parameterwert von 2,4 mg/l gilt, wenn entsalztes Wasser die vorherrschende Wasserressource des betreffenden Versorgungssystems ist, bzw. in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen könnten. |
| Bromat | 10 | μg/l | |
| Cadmium | 5,0 | μg/l | |
| Chlorat | 0,25 | mg/l | Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorat entsteht. Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen. |
| Chlorit | 0,25 | mg/l | Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorit entsteht.Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen. |
| Chrom | 25 | μg/l | Der Parameterwert von 25 μg/l ist spätestens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l. |
| Kupfer | 2,0 | mg/l | |
| Cyanid | 50 | μg/l | |
| 1,2-Dichlorethan | 3,0 | μg/l | |
| Epichlorhydrin | 0,10 | μg/l | Der Parameterwert von 0,10 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird. |
| Fluorid | 1,5 | mg/l | |
| Halogenessigsäuren (HAA5) | 60 | μg/l | Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen, bei denen HAA entstehen können. Er ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure. |
| Blei | 5 | μg/l | Der Parameterwert von 5 μg/l ist spätestens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l. |
| Nach diesem Datum muss der Parameterwert von 5 μg/l zumindest an der Übergabestelle zur Hausinstallation eingehalten werden.Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt der Parameterwert von 5 μg/l an der Zapfstelle. | |||
| Quecksilber | 1,0 | μg/l | |
| Microcystin-LR | 1,0 | μg/l | Dieser Parameter ist nur im Fall potenzieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotenzial). |
| Nickel | 20 | μg/l | |
| Nitrat | 50 | mg/l | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden. |
| Nitrit | 0,50 | mg/l | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden. |
| Pestizide | 0,10 | μg/l | „Pestizide“ bedeutetorganische Insektizide,organische Herbizide,organische Fungizide,organische Nematozide,organische Akarizide,organische Algizide,organische Rodentizide,organische Schleimbekämpfungsmittel,verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft werden.Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte für Verbraucher ein gesundheitliches Risiko birgt. |
| Der Parameterwert von 0,10 μg/l gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid beträgt der Parameterwert 0,030 μg/l.Die Mitgliedstaaten legen einen Leitwert fest, um die Belastung des Wassers für den menschlichen Gebrauch mit nicht relevanten Pestizid-Metaboliten bewältigen zu können.Es müssen nur die Pestizide überwacht werden, deren Vorkommen in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.Die Kommission kann auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten eine Datenbank für Pestizide und deren relevante Metaboliten einrichten, wobei berücksichtigt wird, ob diese in Wasser für den menschlichen Gebrauch vorkommen können. | |||
| Pestizide gesamt | 0,50 | μg/l | „Pestizide gesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei der Überwachung nachgewiesenen und quantitativ bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile. |
| PFAS gesamt | 0,50 | μg/l | „PFAS gesamt“ bezeichnet die Gesamtheit der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen.Dieser Parameterwert gilt erst, sobald technische Leitlinien für die Überwachung dieses Parameters gemäß Artikel 13 Absatz 7 entwickelt wurden. Die Mitgliedstaaten können anschließend entscheiden, entweder einen oder beide der Parameter „PFAS gesamt“ oder „Summe der PFAS“ zu verwenden. |
| Summe der PFAS | 0,10 | μg/l | „Summe der PFAS“ bezeichnet die Summe der in Anhang III Teil B Nummer 3 aufgeführten per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden. Dabei handelt es sich um eine Untergruppe von „PFAS gesamt“ mit einem perfluorierten Alkylanteil mit drei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2n-, n ≥ 3) oder einem perfluorierten Alkyletheranteil mit zwei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2nOCmF2m-, n und m ≥ 1). |
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,10 | μg/l | Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren. |
| Selen | 20 | μg/l | Ein Parameterwert von 30 μg/l gilt in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwassern führen könnten. |
| Tetrachlorethen und Trichlorethen | 10 | μg/l | Die Summe der Konzentrationen dieser beiden Parameter. |
| Trihalogenmethane gesamt | 100 | μg/l | Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Parameterwert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.Er ist die Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. |
| Uran | 30 | μg/l | |
| Vinylchlorid | 0,50 | μg/l | Der Parameterwert von 0,50 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird. |
| Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
| Aluminium | 200 | μg/l | |
| Ammonium | 0,50 | mg/l | |
| Chlorid | 250 | mg/l | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
| Clostridium perfringens einschließlich Sporen | 0 | Anzahl/100 ml | Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt. |
| Färbung | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
| Leitfähigkeit | 2500 | μS cm-1 bei 20 °C | Das Wasser sollte nicht aggressiv sein. |
| Wasserstoffionen-Konzentration | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | pH-Einheiten | Das Wasser sollte nicht aggressiv sein.Für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein. |
| Eisen | 200 | μg/l | |
| Mangan | 50 | μg/l | |
| Geruch | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
| Oxidierbarkeit | 5,0 | mg/l O2 | Dieser Parameter muss nicht bestimmt werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. |
| Sulfat |
| Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
| Legionella | < 1000 | KBE/l | Dieser Parameterwert wird für die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt. Die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen könnten im Übrigen, z. B. im Fall von Infektionen und Ausbrüchen, auch unterhalb dieses Parameterwerts in Betracht gezogen werden. In diesen Fällen sollte die Infektionsquelle bestätigt und die Legionella-Spezies ermittelt werden. |
| Blei | 10 | μg/l | Dieser Parameterwert wird für die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt.Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften darum bemühen, bis zum … 12. Januar 2036 den niedrigeren Wert von 5 μg/l zu erreichen. |
1. Mit gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichteten Überwachungsprogrammen für Wasser für den menschlichen Gebrauch
a) wird nachgewiesen, dass die vorhandenen Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Entnahmegebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;
b) werden Informationen über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitgestellt, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte gemäß Artikel 5 eingehalten werden;
c) werden die am besten geeigneten Mittel zur Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit ermittelt.
2. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichtete Überwachungsprogramme enthalten eine oder eine Kombination der folgenden Maßnahmen:
a) Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben;
b) Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches Überwachungsverfahren.
Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:
a) Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Betriebsmitteln;
b) Kontrollen des Entnahmegebiets sowie der Infrastruktur der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Wasserverteilung, unbeschadet der Anforderungen an die Überwachung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
3. Überwachungsprogramme enthalten auch ein Programm zur betrieblichen Überwachung, das einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewährt, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbart und schnelle geplante Abhilfemaßnahmen ermöglicht. Solche Programme zur betrieblichen Überwachung sind versorgungsspezifisch, berücksichtigen die Ergebnisse der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen sowie der Risikobewertung des Versorgungssystems und sind dazu bestimmt, die Wirksamkeit aller Maßnahmen zur Risikobeherrschung in den Bereichen Wasserentnahme, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung bestätigen.
Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung durch Filtrationsverfahren wird im Rahmen der Programme zur betrieblichen Überwachung auch der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht, für den die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Referenzwerte und Häufigkeiten einzuhalten sind (gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird):
| Betriebsparameter | Referenzwert |
| Trübung im Wasserwerk | 0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1 NTU |
| Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder gewonnenen Wassers | Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse |
| < 1000 | wöchentlich |
| > 1000 bis ≤ 10000 | täglich |
| > 10000 | fortlaufend |
Zur Kontrolle der Wirksamkeit der Aufbereitungsverfahren gegenüber mikrobiologischen Risiken werden im Rahmen des Programms zur betrieblichen Überwachung in Rohwasser auch die folgenden Parameter überwacht:
| Betriebsparameter | Referenzwert | Einheit | Anmerkungen |
| SomatischeColiphagen | 50 (für Rohwasser) | plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml | Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt. Wenn die Phagen im Rohwasser in Konzentrationen > 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, sollten Analysen entlang der Aufbereitungsstufen erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle sechs Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden.
1. Liste der Parameter
Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 2 Tabelle 1 überwacht:
a) Escherichia coli (E. coli), intestinale Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C, Färbung, Trübung, Geschmack, Geruch, pH-Wert und Leitfähigkeit;
b) sonstige Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3, die in dem Überwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs ermittelt wurden.
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
a) Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird;
b) Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden.
Escherichia coli
E. coli
Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie eingehalten werden, werden mit Ausnahme der Parameter in Anhang I Teil D alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den unter Nummer 2 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung des Versorgungssystems keine andere Probennahmehäufigkeit festgelegt wurde.
2. Probennahmehäufigkeiten
| Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder gewonnenen Wassers(siehe Anm. 1 und 2) m3 | Parameter der Gruppe AAnzahl Proben pro Jahr | Parameter der Gruppe BAnzahl Proben pro Jahr | |
| < 10 | > 0 (siehe Anm. 4) | > 0 (siehe Anm. 4) | |
| ≥ 10 | ≤ 100 | 2 | 1(siehe Anm. 5) |
| > 100 | ≤ 1000 | 4 | 1 |
| > 1000 | ≤ 10000 | 4 für die ersten 1 000 m3/Tag+ 3 pro jeweils zusätzliche 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge(siehe Anm. 3) | 1 für die ersten 1 000 m3/Tag+ 1 pro jeweils zusätzliche 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge(siehe Anm. 3) |
| > 10000 | ≤ 100000 | 3 für die ersten 10 000 m3/Tag+ 1 pro jeweils zusätzliche 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge(siehe Anm. 3) | |
| > 100000 | 12 für die ersten 100 000 m3/Tag+ 1 pro jeweils zusätzliche 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge(siehe Anm. 3) | ||
1. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 wird die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste erweitert und werden die Probennahmehäufigkeiten gemäß Teil B erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a) Die Liste der Parameter oder Häufigkeiten gemäß diesem Anhang reicht bzw. reichen nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 zu erfüllen;
b) für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 ist eine weitere Überwachung erforderlich;
c) es ist notwendig, die Sicherheit gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewährleisten;
d) gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine Erhöhung der Probennahmehäufigkeiten erforderlich.
2. Infolge einer Risikobewertung des Versorgungssystems kann die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste verkürzt und können die Probennahmehäufigkeiten in Teil B verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Ort und Häufigkeit der Probennahmen werden, unter Berücksichtigung von Artikel 6, in Abhängigkeit von dem Ursprung des Parameters und den Schwankungen von und langfristigen Trends hinsichtlich seiner Konzentration bestimmt;
b) die Mindesthäufigkeit der Probennahmen zum Nachweis eines Parameters kann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen;
c) ein Parameter kann aus der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen;
d) die Entscheidung über die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen, aus denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des Wassers für den menschlichen Gebrauch ergeben;
e) die Probennahmehäufigkeit für einen Parameter kann verringert oder ein Parameter kann aus der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch verursachen würde.
Sind bereits zum 12. Januar 2021 Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b bis e erfüllt sind, können ab diesem Tag diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems ab diesem Zeitpunkt anzupassen.
Wenn im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems bereits im Einklang — unter anderem — mit Anhang II Teil C der Richtlinie 98/83/EG Anpassungen an der Überwachung vorgenommen wurden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass deren Gültigkeit bestätigt werden kann, ohne dass für einen weiteren Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungssystem repräsentativen Stellen eine Überwachung gemäß Nummer 2 Buchstaben b und c erfolgen muss.
1. Die Probennahmestellen werden so bestimmt, dass die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 sichergestellt ist. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probennahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen.
2. Die Probennahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:
a) Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern, vor allem Kupfer, Blei und Nickel, werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen. Die Mitgliedstaaten können alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die — wie die durchschnittliche wöchentliche Aufnahmemenge der Verbraucher — ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fällen der Nichteinhaltung führt als die Zufallsstichprobe;
b) Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck b, entnommen und gehandhabt.
3. Bei Hausinstallationen erfolgt die Probennahme für Legionella an Risikostellen für eine Vermehrung von Legionella, an Stellen, die für eine systemische Exposition gegenüber Legionellen repräsentativ sind, oder an beiden Stellen. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für die Probennahme für Legionella fest.
4. Die Probennahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, erfolgt nach der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck a, entnommen und gehandhabt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie verwendeten Analyseverfahren, mit Ausnahme der Trübungsmessung, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren nach der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen anwenden.
Um zu bewerten, ob alternative Verfahren den im vorliegenden Anhang festgelegten Verfahren gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten die Norm EN ISO 17994 heranziehen, die als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde, oder die Norm EN ISO 16140 oder andere ähnliche international anerkannte Protokolle, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundsätze (außer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.
Analyseverfahren für mikrobiologische Parameter:
a) Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2);
b) intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2);
c) Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahlen bei 22 °C (EN ISO 6222);
d) Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189);
e) Legionella (EN ISO 11731 zur Einhaltung des Werts in Anhang I Teil D);
f) somatische Coliphagen;
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.
| Parameter | Messunsicherheit(siehe Anm. 1)% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Anmerkungen |
| Aluminium | 25 | |
| Ammonium | 40 | |
| Acrylamid | 30 | |
| Antimon | 40 | |
| Arsen | 30 | |
| Benzo(a)pyren | 50 | Siehe Anm. 2 |
| Benzol | 40 | |
| Bisphenol A | 50 | |
| Bor | 25 | |
| Bromat | 40 | |
| Cadmium | 25 | |
| Chlorid | 15 | |
| Chlorat | 40 | |
| Chlorit | 40 | |
| Chrom | 30 | |
| Kupfer | 25 | |
| Cyanid | 30 | Siehe Anm. 3 |
| 1,2-Dichlorethan | 40 | |
| Epichlorhydrin | 30 | |
| Fluorid | 20 | |
Anm. 1
Anm. 2
Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).
Anm. 3
Mit dem Verfahren ist der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen zu bestimmen.
Anm. 4
Der Messunsicherheitswert wird in pH-Einheiten angegeben.
Anm. 5
Referenzverfahren: EN ISO 8467.
Anm. 6
Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, während höhere Werte bis zu 80 % für einige Pestizide zugelassen werden können.
Anm. 7
Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anm. 8
Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anm. 9
Die Messunsicherheit sollte auf der Ebene eines Messwerts von 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analyseverfahrens ist EN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) — zu verwenden.
Anm. 10
Die Messunsicherheit sollte in Übereinstimmung mit EN ISO 7027 oder einem anderen entsprechenden genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.
Die folgenden Stoffe werden auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 7 entwickelten technischen Leitlinien analysiert:
Perfluorbutansäure (PFBA)
Perfluorpentansäure (PFPeA)
Perfluorhexansäure (PFHxA)
Perfluorheptansäure (PFHpA)
Perfluoroctansäure (PFOA)
Perfluornonansäure (PFNA)
Perfluordecansäure (PFDA)
Perfluorundecansäure (PFUnDA)
Perfluordodecansäure (PFDoDA)
Perfluortridecansäure (PFTrDA)
Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
Perfluorundecansulfonsäure
Perfluordodecansulfonsäure
Perfluortridecansulfonsäure
Diese Stoffe sind zu überwachen, wenn die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden, ergeben, dass diese Stoffe in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet wahrscheinlich auftreten.
Die Informationen gemäß den folgenden Nummern werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht; die Verbraucher können auf begründetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen erhalten:
1. Angaben zu dem jeweiligen Wasserversorger, dem belieferten Gebiet und der Anzahl der mit Wasser versorgten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren, einschließlich allgemeiner Informationen über die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion; die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG von dieser Anforderung abweichen;
2. die jüngsten Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Parameter, einschließlich Überwachungshäufigkeit zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert; die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, gemäß der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Überwachungshäufigkeit ist etwas anderes gestattet;
3. Angaben zu den folgenden nicht in Anhang I Teil C aufgeführten Parametern und zugehörigen Werten:
4. Informationen über die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechenden Gesundheits- und Verbrauchshinweise bzw. ein Hyperlink zu diesen Informationen, wenn die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit festgestellt haben;
5. einschlägige Informationen über die Risikobewertung des Versorgungssystems;
6. Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs, falls dies angezeigt ist, zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser;
7. für Wasserversorger, die mindestens 10000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50000 Personen mit Wasser versorgen, jährliche Informationen über
8. auf begründetes Ersuchen hin erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den unter den Nummern 2 und 3 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, frühestens jedoch ab dem 13. Januar 2023.
1. Organische Materialien
Organische Materialien dürfen ausschließlich aus den folgenden Stoffen hergestellt sein:
a) den Ausgangsstoffen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Ausgangsstoffen aufgeführt sind, und
b) Stoffen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass der Stoff und seine Reaktionsprodukte im Wasser für den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/l auftreten, es sei denn, für bestimmte Stoffe ist unter Berücksichtigung ihrer Toxizität ein strengerer Wert erforderlich.
Organische Materialien werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfverfahren oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und erfüllen die darin vorgeschriebenen Anforderungen. Zu diesem Zweck werden die Prüfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.
2. Metallene Werkstoffe
Es werden ausschließlich metallene Werkstoffe, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Zusammensetzungen aufgeführt sind, verwendet. Die in der europäischen Positivliste vorgeschriebenen Beschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung dieser Werkstoffe, ihre Verwendung für bestimmte Produkte und die Verwendung dieser Produkte müssen eingehalten werden.
Metallene Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.
3. Zementgebundene Werkstoffe
Zementgebundene Werkstoffe dürfen ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile bestehen:
a) organischen Bestandteilen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Bestandteilen aufgeführt sind,
b) organischen Bestandteilen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass die Bestandteile und ihre Reaktionsprodukte im Wasser für den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/l auftreten, oder
c) anorganischen Bestandteilen.
Zementgebundene Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck werden die Testergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.
4. Emails und keramische Werkstoffe
Emails und keramische Werkstoffe dürfen ausschließlich aus den Ausgangsstoffen bestehen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Zusammensetzungen enthalten sind, nachdem eine Prüfung der Elemente in der Zusammensetzung dieser Werkstoffe vorgenommen wurde.
Emails und keramische Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck werden die Prüfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.
5. Ausnahmen für die Bewertung von in marginalen und zusammengesetzten Bauteilen verwendeten Materialien und Werkstoffen
Für zusammengesetzte Produkte werden marginale Bauteile, Teile und Materialien detailliert angegeben und die Prüfungen entsprechend verringert. Für diesen Zweck bezieht sich das „marginal“ auf ein Maß an Einfluss auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das keine umfassende Prüfung erforderlich macht.
| Kriterien | Organisch (Siehe Anm. 1) | Metallen (Siehe Anm. 2) | Zementgebunden | Emails und keramische Werkstoffe |
| Europäische Positivlisten | ||||
| Europäische Positivliste von Ausgangsstoffen für organische Materialien | X | N.N. | X | N.N. |
| Europäische Positivliste akzeptierter metallener Zusammensetzungen | N.N. | X | N.N. | N.N. |
| Europäische Positivliste von Bestandteilen für zementgebundene Werkstoffe | N.N. | N.N. | X | N.N. |
| Europäische Positivliste von Zusammensetzungen — Emails und keramische Werkstoffe | N.N. | N.N. | N.N. | X |
| Organoleptische Prüfungen | ||||
| Geruch und Geschmack | X | N.N. | X | N.N. |
| Farbe und Trübung | X | N.N. | X | N.N. |
| Allgemeine hygienische Bewertungen | ||||
| Abgabe von gesamtem organischem Kohlenstoffs | X | N.N. | X | N.N. |
| Oberflächenrückstände (Metalle) | N.N. | X | N.N. |
| Richtlinie 98/83/EG des Rates(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). | |
| Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). | Nur Anhang II Nummer 29 |
| Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14). | Nur Nummer 2.2 des Anhangs |
| Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission(ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6). |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 98/83/EG | 25. Dezember 2000 |
| (EU) 2015/1787 | 27. Oktober 2017 |
| Richtlinie 98/83/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Nummer 1 | Artikel 2 Nummer 1 |
| Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 2 Nummer 2 |
| — | Artikel 2 Nummern 3 bis 11 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| — | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 3 |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 4 |
| — | Artikel 3 Absätze 5 und 6 |
| Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| — | Artikel 7 |
| — | Artikel 8 |
| — | Artikel 9 |
| — | Artikel 10 |
| — | Artikel 11 |
| — | Artikel 12 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 einleitender Teil |
| — | Artikel 13 Absatz 2, Buchstaben a bis e |
| Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 13 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 4 | — |
| Artikel 7 Absätze 5 und 6 | Artikel 13 Absätze 4 und 5 |
| — | Artikel 13 Absätze 6 bis 8 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
| Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 14 Absatz 5 |
| Artikel 8 Absatz 5 | — |
| Artikel 8 Absatz 6 | Artikel 14 Absatz 6 |
| Artikel 8 Absatz 7 | Artikel 14 Absatz 4 einleitender Teil und Buchstabe a |
| — | Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben b und c |
| Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Teil |
| — | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c |
| Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
| Artikel 9 Absatz 2 | — |
| Artikel 9 Absätze 3 bis 6 | Artikel 15 Absätze 2 bis 5 |
| Artikel 9 Absatz 7 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 9 Absatz 8 | Artikel 15 Absatz 6 |
| — | Artikel 16 |
| Artikel 10 | — |
| Artikel 11 | Artikel 20 |
| Artikel 12 | Artikel 22 |
| Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 |
| — | Artikel 17 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 13 Absätze 2 bis 6 | — |
| — | Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d |
| — | Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| — | Artikel 18 Absätze 2 bis 5 |
| — | Artikel 19 |
| — | Artikel 21 |
| — | Artikel 23 |
| — | Artikel 25 |
| Artikel 14 | — |
| Artikel 15 | — |
| Artikel 16 | Artikel 26 |
| Artikel 17 | Artikel 24 |
| Artikel 18 | Artikel 27 |
| Artikel 19 | Artikel 28 |
| Anhang I Teil A | Anhang I Teil A |
| Anhang I Teil B | Anhang I Teil B |
| Anhang I Teil C | Anhang I Teil C |
| — | Anhang I Teil D |
| Anhang II Teil A Nummern 1 und 2 | Anhang II Teil A Nummern 1 und 2 |
| Anhang II Teil A Nummer 3 | — |
| — | Anhang II Teil A Nummer 3 |
| Anhang II Teil A Nummer 4 | Anhang II Teil A Nummer 4 |
| Anhang II Teil B Nummer 1 | — |
| Anhang II Teil B Nummer 2 | Anhang II Teil B Nummer 1 |
| Anhang II Teil B Nummer 3 | Anhang II Teil B Nummer 2 |
| Anhang II Teil C | Anhang II Teil C |
| Anhang II Teil D Nummern 1 und 2 | Anhang II Teil D Nummern 1 und 2 |
| — | Anhang II Teil D Nummer 3 |
| Anhang II Teil D Nummer 3 | Anhang II Teil D Nummer 4 |
| Anhang III Unterabsatz 1 | Anhang III Unterabsatz 1 |
| — | Anhang III Unterabsatz 2 |
| Anhang III Unterabsatz 2 | Anhang III Unterabsatz 3 |
| Anhang III Teil A Unterabsätze 1 und 2 | — |
| Anhang III Teil A Unterabsatz 3 Buchstaben a bis f | Anhang III Teil A |
| Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 1 | Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 1 |
| Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 2 | — |
| Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 3 und Tabelle 1 | Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 2 und Tabelle 1 |
| Anhang III Teil B Nummer 1 Tabelle 2 | — |
| Anhang III Teil B Nummer 2 | Anhang III Teil B Nummer 2 |
| — | Anhang III Teil B Nummer 3 |
| Anhang IV | — |
| Anhang V | Anhang VII |
| — | Anhang IV |
| — | Anhang V |
| — | Anhang VI |
| 250 |
| mg/l |
| Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
| Natrium | 200 | mg/l |
| Geschmack | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
| Koloniezahl bei 22 °C | ohne anormale Veränderung |
| Coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/100 ml | Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml“. |
| Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | ohne anormale Veränderung | Bei Versorgungen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag muss dieser Parameter nicht bestimmt werden. |
| Trübung | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
| Wasser sollte nicht aggressiv sein oder korrosiv wirken. Das gilt insbesondere für Wasser, das einer Aufbereitung (Entmineralisierung, Enthärtung, Membranaufbereitung, Umkehrosmose usw.) unterzogen wird. |
| Wenn Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Aufbereitung stammt, bei der das Wasser stark entmineralisiert oder enthärtet wird, könnten zur Konditionierung des Wassers Calcium- und Magnesiumsalze zugesetzt werden, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die Korrosivität oder Aggressivität des Wassers zu mindern und seinen Geschmack zu verbessern. Es könnten Mindestgehalt an Calcium und Magnesium oder der Gesamtfeststoffgehalt von enthärtetem oder entmineralisiertem Wasser unter Berücksichtigung der Eigenschaften des diesen Prozessen unterzogenen Wassers festgelegt werden. |
| Halogenessigsäuren (HAA) |
| 50 |
| pH-Wert Wasserstoffionenkonzentration | 0,2 | Siehe Anm. 4 |
| Eisen | 30 |
| Blei | 30 |
| Mangan | 30 |
| Quecksilber | 30 |
| Microcystin-LR | 30 |
| Nickel | 25 |
| Nitrat | 15 |
| Nitrit | 20 |
| Oxidierbarkeit | 50 | Siehe Anm. 5 |
| Pestizide | 30 | Siehe Anm. 6 |
| PFAS | 50 |
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 40 | Siehe Anm. 7 |
| Selen | 40 |
| Natrium | 15 |
| Sulfat | 15 |
| Tetrachlorethen | 40 | Siehe Anm. 8 |
| Trichlorethen | 40 | Siehe Anm. 8 |
| Trihalogenmethane — gesamt | 40 | Siehe Anm. 7 |
| Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | 30 | Siehe Anm. 9 |
| Trübung | 30 | Siehe Anm. 10 |
| Uran | 30 |
| Vinylchlorid | 50 |
| Migrationsprüfung |
| Relevante Parameter der vorliegenden Richtlinie | X | X | X | X |
| MTCtap von Stoffen auf Positivlisten | X | N.N. | X (Siehe Anm. 3) | N.N. |
| Unerwartete Stoffe (GC-MS) | X | N.N. | X (Siehe Anm. 3) | N.N. |
| Einhaltung der Liste von Zusammensetzungen | N.N. | X | N.N. | X |
| Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen | X | N.N. | X (Siehe Anm. 3) | N.N. |