Verbraucherinformation, Widerrufsrecht und andere Verbraucherrechte
Vorwort/Präambel
In der Richtlinie 93/13/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 8b
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Sanktionen auf die Fälle beschränken, in denen die Vertragsklauseln nach nationalem Recht ausdrücklich als in jedem Fall missbräuchlich anzusehen sind oder in denen ein Gewerbetreibender Vertragsklauseln, die in einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 für missbräuchlich befunden wurden, weiter verwendet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;
b) Maßnahmen des Gewerbetreibenden zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;
c) frühere Verstöße des Gewerbetreibenden;
d) vom Gewerbetreibenden aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
e) Sanktionen, die gegen den Gewerbetreibenden für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Mechanismus verfügbar sind;
f) andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft.
Die Richtlinie 98/6/EG wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Artikel wird eingefügt:
2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 3 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
3. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
5. Es wird folgender Artikel eingefügt:
6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
7. Anhang I erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
5. Es wird folgender Artikel eingefügt:
6. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:
11. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
15. Anhang I wird wie folgt geändert:
Die Kommission stellt sicher, dass Bürger, die Informationen über ihre Rechte als Verbraucher oder über ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren benötigen, sich an eine Online-Anlaufstelle im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstors wenden können, die es ihnen ermöglicht,
a) in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Art und Weise auf aktuelle Informationen über ihre Verbraucherrechte in der Union zuzugreifen, und
b) über die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 eingerichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung und, je nach Art der beteiligten Parteien, beim zuständigen Zentrum des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, Beschwerde einzureichen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 28. Mai 2024 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf
a) Veranstaltungen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers und
b) Fälle von Waren, die als identisch vermarktet wurden, obgleich sie sich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, einschließlich einer Prüfung der Frage, ob diese Fälle strengeren Bestimmungen unterliegen sollten, einschließlich des Verbots durch Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG, und ob detailliertere Bestimmungen über Informationen über die Unterscheidung von Waren nötig sind.
Zu diesem Bericht ist erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag vorzulegen.
(1) Bis zum 28. November 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 28. Mai 2022 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(5) Für den Fall, dass eine Geldbuße gemäß Absatz 4 zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Gewerbetreibenden verfügbar sind, sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR vor.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen nach Absatz 1 bis zum 28. November 2021 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.