Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 17 Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt:
2. Artikel 77 wird gestrichen.
3. In Artikel 91 wird Absatz 3 gestrichen.
4. Artikel 92 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 93 wird wie folgt geändert:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
2. Am Anfang von KAPITEL VI wird folgender Artikel eingefügt:
3. Artikel 32 Absatz 7 Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 33 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
8. In Anhang IV werden die folgenden Nummern angefügt:
(1) Spätestens am 2. August 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. August 2021 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Spätestens am 2. August 2024 nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vor. Spätestens am 2. August 2025 legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Spätestens am 2. August 2023 legt die Kommission einen Bericht vor, in dem unter anderem bewertet wird, welche Vorteile mit der Harmonisierung der Bestimmungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die herausfinden möchten, inwieweit die Anleger Interesse an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer bestimmten Anlagestrategie haben, einhergehen und ob zu diesem Zweck Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG erforderlich sind.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.