Richtlinie (EU) 2019/ 983 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 11. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
In Anhang III Buchstabe A der Richtlinie 2004/37/EG werden folgende Zeilen eingefügt:
Bezeichnung des Arbeitsstoffs EG-Nr. (1) CAS-Nr. (2) Grenzwerte Hinweis Übergangsmaßnahmen 8 Stunden (3) Kurzzeit (4) mg/m3 (5) ppm (6) f/ml (7) mg/m3 (5) ppm (6) f/ml (7) „Cadmium und seine anorganischen Verbindungen — — 0,001 — — — — — Grenzwert 0,004 mg/m3 bis 11. Juli 2027. Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen — — 0,0002 — — — — — Sensibilisierung der Haut und der Atemwege Grenzwert 0,0006 mg/m3 bis 11. Juli 2026. Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen — — 0,01 — — — — — — In der Kupferverhüttung gilt der Grenzwert ab dem 11. Juli 2023. Formaldehyd 200-001-8 50-00-0 0,37 0,3
Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 18a werden folgende Unterabsätze angefügt:
2. Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
| 0,74 |
| 0,6 |
| — |
| Sensibilisierung der Haut |
| Grenzwert 0,62 mg/m3 oder 0,5 ppm (3) für Gesundheitseinrichtungen, Bestattungs- und Einbalsamierungsunternehmen bis 11. Juli 2024. |
| 4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) | 202-918-9 | 101-14-4 | 0,01 | — | — | — | — | — | Haut (10) |