Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU — Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
Rückverweise
Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
6. Der folgende Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 18 erhalten die Absätze 1 bis 7 folgende Fassung:
9. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
10. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
11. In Artikel 33 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
12. Folgender Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 45 wird durch die folgenden Artikel ersetzt:
18. In Artikel 46 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
19. In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
20. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 55 erhält folgende Fassung:
22. Die Überschrift von Titel IV Kapitel V erhält folgende Fassung:
23. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
24. Artikels 60 wird wie folgt geändert:
25. In Artikel 61 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
26. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
27. In Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f und j werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
28. In Artikel 66 Absatz 4 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
29. Artikel 68 wird wie folgt geändert:
30. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
31. Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
32. Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
33. Folgender Artikel wird eingefügt:
34. Artikel 88 wird wie folgt geändert:
35. Artikel 89 erhält folgende Fassung:
36. In Abschnitt B Nummer 6 und Abschnitt C Nummer 17 des Anhangs werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…