Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
Vorwort/Präambel
Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
6. Der folgende Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 18 erhalten die Absätze 1 bis 7 folgende Fassung:
9. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
10. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
11. In Artikel 33 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
12. Folgender Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 28. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag ihres Inkrafttretens im nationalen Recht, jedoch spätestens am 28. Dezember 2020 an.
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 ab dem 1. Januar 2024 an. Hat die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45m Absatz 1 der Richtlinie 2014/59//EU eine Frist für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzt, die nach dem 1. Januar 2024 endet, so entspricht das Anwendungsdatum des Artikels 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU dem Termin der Erfüllungsfrist.
(2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
17. Artikel 45 wird durch die folgenden Artikel ersetzt:
18. In Artikel 46 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
19. In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
20. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 55 erhält folgende Fassung:
22. Die Überschrift von Titel IV Kapitel V erhält folgende Fassung:
23. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
24. Artikels 60 wird wie folgt geändert:
25. In Artikel 61 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
26. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
27. In Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f und j werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
28. In Artikel 66 Absatz 4 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
29. Artikel 68 wird wie folgt geändert:
30. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
31. Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
32. Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
33. Folgender Artikel wird eingefügt:
34. Artikel 88 wird wie folgt geändert:
35. Artikel 89 erhält folgende Fassung:
36. In Abschnitt B Nummer 6 und Abschnitt C Nummer 17 des Anhangs werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.