Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU — Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
5. In Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:
6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 18 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
9. Nach Artikel 21 werden folgende Artikel eingefügt:
10. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
11. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
13. In Artikel 57 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
16. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
17. In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
18. In Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
19. Artikel 74 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 84 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
23. In Artikel 88 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
24. In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:
25. Artikel 91 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 92 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 94 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
29. Artikel 98 wird wie folgt geändert:
30. Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
31. Artikel 103 wird gestrichen.
32. Artikel 104 wird wie folgt geändert:
33. Folgende Artikel werden eingefügt:
34. Artikel 105 Buchstabe d wird gestrichen.
35. Artikel 108 Absatz 3 wird gestrichen.
36. Artikel 109 wird wie folgt geändert:
37. Artikel 111 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
39. In Artikel 115 wird folgender Absatz angefügt:
40. Artikel 116 wird wie folgt geändert:
41. In Artikel 117 werden folgende Absätze angefügt:
42. Artikel 119 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
43. Artikel 120 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
44. In Artikel 125 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
45. In Artikel 128 werden nach dem ersten Absatz folgende Absätze eingefügt:
46. Die Artikel 129 und 130 erhalten folgende Fassung:
47. Artikel 131 wird wie folgt geändert:
48. Artikel 132 wird gestrichen.
49. Die Artikel 133 und 134 erhalten folgende Fassung:
50. Artikel 136 wird wie folgt geändert:
51. In Artikel 141 erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fassung:
52. Folgende Artikel werden eingefügt:
53. Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
54. Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
55. Artikel 146 erhält folgende Fassung:
56. Nach Artikel 159 wird folgendes Kapitel eingefügt:
57. In Artikel 161 wird folgender Absatz angefügt:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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