Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
5. In Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:
6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 18 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
9. Nach Artikel 21 werden folgende Artikel eingefügt:
10. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
11. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
13. In Artikel 57 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie dargelegten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie dargelegten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
16. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
17. In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
18. In Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
19. Artikel 74 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 84 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
23. In Artikel 88 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
24. In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:
25. Artikel 91 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 92 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 94 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
29. Artikel 98 wird wie folgt geändert:
30. Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
31. Artikel 103 wird gestrichen.
32. Artikel 104 wird wie folgt geändert:
33. Folgende Artikel werden eingefügt:
34. Artikel 105 Buchstabe d wird gestrichen.
35. Artikel 108 Absatz 3 wird gestrichen.
36. Artikel 109 wird wie folgt geändert:
37. Artikel 111 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
39. In Artikel 115 wird folgender Absatz angefügt:
40. Artikel 116 wird wie folgt geändert:
41. In Artikel 117 werden folgende Absätze angefügt:
42. Artikel 119 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
43. Artikel 120 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
44. In Artikel 125 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
45. In Artikel 128 werden nach dem ersten Absatz folgende Absätze eingefügt:
46. Die Artikel 129 und 130 erhalten folgende Fassung:
47. Artikel 131 wird wie folgt geändert:
48. Artikel 132 wird gestrichen.
49. Die Artikel 133 und 134 erhalten folgende Fassung:
50. Artikel 136 wird wie folgt geändert:
51. In Artikel 141 erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fassung:
52. Folgende Artikel werden eingefügt:
53. Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
54. Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
55. Artikel 146 erhält folgende Fassung:
56. Nach Artikel 159 wird folgendes Kapitel eingefügt:
57. In Artikel 161 wird folgender Absatz angefügt: