Art. 1 Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen — Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen in der EU
Rückverweise
Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden folgende Nummern eingefügt:
2. In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 22 Absatz 3a, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: