Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen in der EU
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab 27. November 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden folgende Nummern eingefügt:
2. In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 22 Absatz 3a, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: