Art. 17 Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen — Eröffnung/Wechsel von Bankkonten und Gebühreninformationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:
a) Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
b) Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
c) Dienste, die innerhalb der Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;
d) Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:
Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zusätzliche Dienste bereitzustellen, die aufgrund der üblichen Praxis auf nationaler Ebene als für Verbraucher unerlässlich erachtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zumindest in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats anbieten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Vorgänge in Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 in unbeschränkter Zahl ausführen können.
(5) In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditinstitute, ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit Kreditkarte, unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben.
Rückverweise
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts und/oder — sofern verfügbar — über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben kann.
(8) Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen. Der Zugang zu dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Nutzung darf nicht durch den Erwerb solcher Kreditprodukte beschränkt oder an den Erwerb solcher Produkte gebunden sein.
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