Eröffnung/Wechsel von Bankkonten und Gebühreninformationen
Begriffsbestimmungen
Art. 4Entgeltinformation und Glossar
Art. 5Entgeltaufstellung
Art. 6Informationen für Verbraucher
Art. 7Vergleichswebsites
Art. 8Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten
Art. 10Kontowechsel-Service
Art. 11Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung für Verbraucher
Art. 12Entgelte für den Kontowechsel-Service
Art. 13Finanzielle Verluste für Verbraucher
Art. 14Informationen zum Kontowechsel-Service
Art. 16Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
Art. 17Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen
Art. 18Entgelte
Art. 19Rahmenverträge und Kündigung
Art. 20Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Art. 22Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Art. 23Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten
Art. 24Alternative Streitbeilegung
Art. 25Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
2. „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ den Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des Unionsrechts oder aufgrund nationalen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge;
3. „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
4. „Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG;
5. „Zahlungsvorgang“ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
6. „mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste“ alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
7. „Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG;
(1) Die Mitgliedstaaten legen eine vorläufige Liste von mindestens zehn und höchstens zwanzig der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste fest, die auf nationaler Ebene bei mindestens einem Zahlungsdienstleister entgeltpflichtig angeboten werden. Die Liste enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste. In der Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dienste, die
a) von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden,
b) den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.
Um die solide Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 zu gewährleisten, gibt die EBA bis zum 18. März 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EBA bis zum 18. September 2015 die in Absatz 1 genannten vorläufigen Listen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission ergänzende Informationen zu den Daten zur Verfügung, auf deren Grundlage sie diese Listen im Hinblick auf die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erstellt haben.
(4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten vorläufigen Listen erstellt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte Unionsterminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste und wird in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt. In jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.
(1) Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG und des Kapitels II der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher rechtzeitig, bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen, die die standardisierten Begriffe in der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie und — sofern diese Dienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden — Angaben zu den für die einzelnen Dienste verlangten Entgelten enthält.
(2) Die Entgeltinformation muss
a) ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;
b) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
c) auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;
d) in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;
e) sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;
f) die Überschrift „Entgeltinformation“ am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und
(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 der Richtlinie 2007/64/EG und des Artikels 12 der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls Informationen hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Zinsen zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls verwenden die Zahlungsdienstleister die in der endgültigen Liste enthaltenen standardisierten Begriffe gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie.
Es wird mit dem Verbraucher vereinbart, über welchen Kommunikationskanal die Entgeltaufstellung zur Verfügung gestellt wird. Die Entgeltaufstellung wird zumindest auf Verlangen des Verbrauchers auf Papier zur Verfügung gestellt.
(2) Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums sowie für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;
b) den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;
c) gegebenenfalls den Überziehungszinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen des Überziehungskredits im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;
d) gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden. Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffen verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.
(2) Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste unter der Voraussetzung verwenden, dass sie gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegten entsprechenden standardisierten Begriffe jenen eindeutig zuordnen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für zumindest die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Dienste berechnet werden.
Vergleichswebsites können sowohl von privaten Anbietern als auch von staatlichen Stellen betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Vergleichswebsites nach Absatz 1 weitere Vergleichsfaktoren in Bezug auf das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau enthalten.
(3) Gemäß Absatz 1 eingerichtete Vergleichswebsites müssen
a) unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
b) ihre Inhaber eindeutig offenlegen;
c) klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden;
e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
f) eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, enthalten und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht darstellt, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigen; und
g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst, das bzw. der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, anbietet, den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben, und, falls ja, gesondert Auskunft über die Kosten und Entgelte erteilt, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem in im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung stellen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel auf Wunsch des Verbrauchers vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet wird. Der Kontowechsel-Service muss mindestens den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können alternative Maßnahmen zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 festlegen oder beibehalten, sofern dies
a) klar im Interesse des Verbrauchers liegt;
b) dem Verbraucher keine zusätzlichen Lasten entstehen; und
c) der Kontowechsel höchstens denselben gesamten Zeitrahmen erfordert wie jener gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) Der empfangende Zahlungsdienstleister nimmt den Kontowechsel vor, sobald er die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.
Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel eingeleitet wurde, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst.
Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben.
Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, konkret die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die bei dem Kontowechsel transferiert werden sollen. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher zudem ermöglichen, das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind. Dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen, die gemäß Absatz 4 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Verbraucher seine Ermächtigung schriftlich gibt und ihm eine Kopie der Ermächtigung ausgehändigt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, bei dem ein Verbraucher ein Zahlungskonto unterhält, diesen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise unterstützt, wenn ihm der Verbraucher seinen Wunsch mitteilt, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto zu eröffnen:
a) er stellt dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge und vom Zahler veranlasste Lastschriftmandate, sofern verfügbar, und mit den verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zur Verfügung. Dieses Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt;
b) er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers auf das bei dem neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, die die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen;
c) er schließt das Zahlungskonto des Verbrauchers.
(2) Unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG und sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine ausstehenden Verpflichtungen mehr hat, vollzieht der Zahlungsdienstleister, bei dem der Verbraucher dieses Zahlungskonto unterhält, die Schritte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu dem von dem Verbraucher genannten Datum, welches — sofern von den Parteien nicht anders vereinbart — mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunschs bei diesem Zahlungsdienstleister liegen muss. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher unentgeltlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften haben, die entweder vom übertragenden oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a übermittelt, ohne von diesem oder von dem Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des bei ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, gemäß Artikel 45 Absätze 2, 4 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG festgesetzt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste — mit Ausnahme der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Dienste — in Rechnung stellt, angemessen sind und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige finanzielle Verluste, einschließlich Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach Artikel 10 nicht nachkommt, von diesem Zahlungsdienstleister unverzüglich ersetzt werden.
(2) Die Haftung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Pflichten nach Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten gebunden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 gemäß den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:
a) Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;
b) Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
c) etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
d) alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden; und
e) Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Sinne des Artikels 24.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister noch weitere Informationen bereitstellen müssen, unter anderem gegebenenfalls auch Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, welchem Einlagensicherungssystem in der Union der Zahlungsdienstleister angehört.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden unentgeltlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters bereitgestellt und außerdem jederzeit in elektronischer Form auf seiner Website verfügbar gehalten und Verbrauchern auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, wenn diese Verbraucher ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union beantragen, nicht von Kreditinstituten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta genannten Gründen diskriminiert werden. Die Bedingungen für das Unterhalten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dürfen keinesfalls diskriminierend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von allen oder einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten angeboten werden, damit alle Verbraucher garantierten Zugang zu einem solchen Konto haben und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Kreditinstituten angeboten werden, die Zahlungskonten ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Wohnort des Verbrauchers.
Die Mitgliedstaaten dürfen unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung dieses Rechts für die Verbraucher nicht mit zu großen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, jeweils unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang eines vollständigen Antrags eines Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen oder diesen Antrag ablehnen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einer Verletzung der Bestimmung über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie 2005/60/EG führen würde.
(5) Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, erlauben, einen Antrag auf ein solches Konto abzulehnen, wenn der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstitut ist und er dadurch die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass das Zahlungskonto geschlossen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:
a) Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
b) Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
c) Dienste, die innerhalb der Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;
d) Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:
Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zusätzliche Dienste bereitzustellen, die aufgrund der üblichen Praxis auf nationaler Ebene als für Verbraucher unerlässlich erachtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zumindest in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats anbieten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Vorgänge in Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 in unbeschränkter Zahl ausführen können.
(5) In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditinstitute, ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit Kreditkarte, unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute die Dienste nach Artikel 17 unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung gestellt werden, angemessen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der angemessenen Entgelte gemäß den Absätzen 1 und 2 mindestens die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
a) die nationalen Einkommensniveaus;
b) die durchschnittlichen Entgelte, die von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden.
(4) Unbeschadet des Rechts nach Artikel 16 Absatz 2 und der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Kreditinstitute ihre Preisgestaltung je nach dem Ausmaß des Zugangs des Verbrauchers zu Bankdienstleistungen variieren, um insbesondere für kontolose, schutzbedürftige Verbraucher günstigere Bedingungen zu ermöglichen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbraucher sowohl Hilfestellung als auch angemessene Informationen bezüglich der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erhalten.
(1) Rahmenverträge über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für illegale Zwecke genutzt;
b) über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;
c) der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;
d) der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;
e) der Verbraucher hat in der Folge ein zweites Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht, in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festlegen, in denen ein Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen einseitig vom Kreditinstitut gekündigt werden darf. Diese Fälle müssen sich auf in ihrem Hoheitsgebiet geltende nationale Rechtsvorschriften stützen und darauf abzielen, den Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen durch Verbraucher zu verhindern.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut bei Kündigung des Vertrags über die Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen aus einem oder mehreren der in Absatz 2 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 3 genannten Gründen den Verbraucher mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder c, so ist die Kündigung sofort wirksam.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung getroffen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und gezielt ausgerichtet sind, insbesondere wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute Verbrauchern zugängliche Informationen und Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Entgelte und Nutzungsbedingungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in den Informationen deutlich gemacht wird, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass die betreffenden Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Zahlungsdienstleister handeln — mit Ausnahme der nationalen Zentralbanken.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um eine oder beide der folgenden Arten von Behörden handelt:
a) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,
b) Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der EBA gemäß dieser Richtlinie.
(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von ihren Befugnissen kraft dieser Richtlinie oder nationalen Rechts Gebrauch.
Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern.
(3) Die gemäß Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie enthalten sind.
Zuständige Behörden, die nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung dieser Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen; in diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
Die als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf die empfangenen Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten; sie darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben — außer in gebührend begründeten Fällen, in denen sie unverzüglich die Kontaktstelle, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.
(4) Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß Absatz 3 nur ablehnen, wenn
Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten. In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA im Einklang mit dem genannten Artikel ist für die zuständigen Behörden bindend, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der EBA sind oder nicht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren haben. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Unbeschadet des Artikels 16 können die Mitgliedstaaten einen spezifischen Mechanismus vorsehen, mit dem sie sicherstellen, dass Verbraucher, die nicht über ein Zahlungskonto in ihrem Hoheitsgebiet verfügen und denen der Zugang zu einem Zahlungskonto, für das Kreditinstitute ein Entgelt erheben, verweigert wurde, effektiven Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde jede im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen kann, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:
a) Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister;
b) Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten;
c) Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel;
d) Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.
(2) Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. September 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie — gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag — vor.
Dieser Bericht enthält
a) eine Liste sämtlicher von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf dieser Richtlinie;
b) eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Entgelte für Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie;
c) eine Bewertung der Frage, ob die Entwicklung eines Rahmens realisierbar ist, mit dem die automatische Umleitung von Zahlungen von einem auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat sichergestellt wird und parallel dazu automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler erfolgen, wenn ihre Überweisungen umgeleitet werden;
d) eine Bewertung der Frage, ob es machbar ist, den Kontowechsel-Service nach Artikel 10 auf Fälle auszudehnen, in denen der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, und ob die grenzüberschreitende Kontoeröffnung nach Artikel 11 durchführbar ist;
e) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 übermittelten Informationen eine Bewertung der Anzahl der Kontoinhaber, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie einen Zahlungskontowechsel vollzogen haben;
f) eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern;
g) eine Bewertung der Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten;
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. September 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 18. September 2016 an.
Abweichend von Unterabsatz 1
a) gilt Artikel 3 ab dem 17. September 2014;
b) wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 nachzukommen, neun Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 an;
c) können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltinformation gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen;
d) können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltaufstellung gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(1) In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der Union gehaltenen Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb eines Mitgliedstaats und Vorschriften für eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Zahlungskontoeröffnung für Verbraucher festgelegt.
(2) Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben, aufgrund deren die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union zu garantieren.
(3) Die Kapitel II und III gelten für Zahlungsdienstleister.
(4) Kapitel IV gilt für Kreditinstitute.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Kapitel IV auf Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, anzuwenden.
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(6) Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:
a) die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
b) die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
c) die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Zahlungskonten, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, ganz oder teilweise anzuwenden.
(7) Die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Richtlinie 2005/60/EG erfolgen.
9. „Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie 2007/64/EG;
10. „übertragender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
11. „empfangender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
12. „Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
13. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder — falls kein Zahlungskonto des Zahlers vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;
14. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
15. „Entgelte“ alle etwaigen Kosten und eventuelle Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
16. „Habenzinssatz“ jeglichen Satz, zu dem Zinsen an den Verbraucher hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden;
17. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
18. „Kontowechsel“ oder „Kontowechsel-Service“ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos;
19. „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund der Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;
20. „Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
21. „Dauerauftrag“ eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmäßigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen;
22. „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
23. „Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
24. „Geschäftstag“ jeden Tag, an dem der jeweilige Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
25. „Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers überschreiten;
26. „Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;
27. „zuständige Behörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 als zuständig benannt wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten integrieren die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte Unionsterminologie in die nach Absatz 1 erstellte vorläufige Liste und veröffentlichen die daraus resultierende endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4.
(6) Alle vier Jahre nach der Veröffentlichung der in Absatz 5 genannten endgültigen Liste bewerten die Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Liste der repräsentativsten Dienste und aktualisieren sie gegebenenfalls. Sie übermitteln der Kommission und der EBA das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls der aktualisierten Liste der repräsentativsten Dienste. Die EBA überprüft die standardisierte Unionsterminologie und aktualisiert sie erforderlichenfalls gemäß dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie aktualisieren und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre endgültige Liste nach Absatz 5 und stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister die aktualisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für die Zwecke von Absatz 1 die Entgeltinformation zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, unter der Bedingung, dass alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind.
(3) Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten, so muss die Entgeltinformation offenlegen, welche Entgelte für das Gesamtpaket zu zahlen sind, welche Dienste und in welchem Umfang in dem Paket enthalten sind und welche zusätzlichen Entgelte für etwaige Dienste, die über den von den Entgelten für das Gesamtpaket erfassten Umfang hinausgehen, anfallen.
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellte Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend ist.
(5) Die Entgeltinformation und das Glossar werden den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern jederzeit zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente werden, einschließlich auch für Nichtkunden, in leicht zugänglicher Weise in elektronischer Form auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern verfügbar, und in den Verbrauchern zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zugänglich gemacht. Sie sind dem Verbraucher außerdem auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen.
(6) Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltinformation und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.
(3) Die Entgeltaufstellung muss
a) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
b) sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;
c) die Überschrift „Entgeltaufstellung“ am oberen Ende der ersten Seite der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und
d) in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Entgeltaufstellung zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, sofern alle Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind.
(4) Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests technische Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols.
Die EBA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern Informationen über die Verfügbarkeit von Websites, die im Einklang mit diesem Artikel stehen, online zur Verfügung gestellt werden.
a) dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden, zu übermitteln;
b) dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;
c) mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;
d) Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren;
e) zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen und
f) zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das bei dem übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen.
(4) Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:
a) er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;
b) er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht. Die Mitgliedstaaten können dem übertragenden Zahlungsdienstleister vorschreiben, dass er den Zahler oder den Zahlungsempfänger darüber informiert, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde;
c) er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;
d) er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;
e) er schließt unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Buchstaben a, b und d dieses Absatzes vollzogen wurden. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund solcher noch offenen Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.
(5) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister im Sinne des Absatzes 3 angeforderten Angaben unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister, wie und sofern die Ermächtigung dies vorsieht, und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder dem Verbraucher übermittelten Angaben dies dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte:
a) er richtet die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;
b) er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren, und akzeptiert diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;
c) er informiert Verbraucher gegebenenfalls über ihre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geltenden Rechte;
d) er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
e) er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahlungsempfänger benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 2 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, so stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes Musterschreiben zur Verfügung, die die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.
(6) Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum, damit die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher im Rahmen der Abwicklung des Kontowechsel-Services nicht unterbrochen wird.
In diesen Fällen darf das Kreditinstitut vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nachprüfen, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut ist, welches Verbrauchern die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht. Kreditinstitute können sich zu diesem Zweck auf eine vom Verbraucher unterschriebene ehrenwörtliche Erklärung stützen.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festlegen, in denen Kreditinstitute den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen müssen oder diesen ablehnen dürfen. Diese Fälle müssen sich auf in ihrem Hoheitsgebiet geltende nationale Rechtsvorschriften stützen und darauf abzielen, entweder dem Verbraucher den Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen gemäß dem Mechanismus nach Artikel 25 zu erleichtern oder den Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen durch Verbraucher zu verhindern.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut in den Fällen nach den Absätzen 4, 5 und 6, nachdem es seine Entscheidung gefasst hat, den Verbraucher unmittelbar schriftlich und unentgeltlich über die Ablehnung und die genauen Gründe für die Ablehnung informiert, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Richtlinie 2005/60/EG zuwiderlaufen. Im Falle einer Ablehnung informiert das Kreditinstitut den Verbraucher über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Ablehnung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, und teilt die einschlägigen Kontaktdaten mit.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut in den Fällen nach Absatz 4 geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG trifft.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen an dem Kreditinstitut abhängig gemacht wird, außer wenn Letzteres von allen Kunden des Kreditinstituts verlangt wird.
(10) Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nach Kapitel IV genügen, wenn ein bestehender verbindlicher Rahmen dessen vollständige Anwendung hinreichend deutlich und präzise sicherstellt, sodass Betroffene den gesamten Umfang ihrer Rechte erkennen und sich vor nationalen Gerichten auf diese berufen können.
(6) In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieses Artikels, Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels nur bei Zahlungsvorgängen mit Kreditkarte und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen, für die Kreditinstitute kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben dürfen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mindestzahl von Vorgängen ausreicht, um unter Berücksichtigung des gegebenen Verbraucherverhaltens und der allgemeinen geschäftlichen Praxis den persönlichen Bedarf des Verbrauchers abzudecken. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte dürfen in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts und/oder — sofern verfügbar — über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben kann.
(8) Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen. Der Zugang zu dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Nutzung darf nicht durch den Erwerb solcher Kreditprodukte beschränkt oder an den Erwerb solcher Produkte gebunden sein.
(5) In der Kündigungsmitteilung wird der Verbraucher gegebenenfalls über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, informiert; ferner werden ihm darin die einschlägigen Kontaktdaten mitgeteilt.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die zuständigen Behörden und jegliche diesbezüglichen Änderungen mit. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 18. September 2016 übermittelt.
(5) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:
a) entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
b) im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
(6) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass sie eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.
(7) Amtsblatt der Europäischen Union
a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte;
b) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;
c) im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.
i) eine Bewertung des in den Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Jahresentgelts für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen;
j) eine Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen und der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die finanzielle Teilhabe zu erhöhen und schutzbedürftigen Mitgliedern der Gesellschaft in Bezug auf eine Überschuldung Unterstützung zu leisten;
k) Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdienstleistungen ausgeschlossen werden.
(2) In dem Bericht wird unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 übermittelten Informationen geprüft, ob die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und der technologischen Entwicklung zu ändern und zu aktualisieren ist.
(3) In dem Bericht wird ferner beurteilt, ob ergänzend zu den gemäß den Artikeln 7 und 8 verabschiedeten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und Paketangebote erforderlich sind, insbesondere, ob eine Akkreditierung von Vergleichswebsites notwendig ist.