Artikel 11 Sanktionen — Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Vorschriften, die in Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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