Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
Vorwort/Präambel
(1) Diese Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.
(2) Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für Bauwerke und physische Infrastrukturen festgelegt mit dem Ziel, bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen aneinander anzugleichen.
(3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über die mit dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, um das in Absatz 1 genannte Ziel besser zu erreichen.
(4) Sofern eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG oder 2002/77/EG kollidiert, so sind die einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien maßgebend.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Netzbetreiber“ ist ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist das Folgende bereitzustellen:
2. „physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Richtlinie;
3. „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;
4. „Bauwerk“ ist jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
5. „öffentliche Stelle“ ist ein Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen besteht;
6. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
7. „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
8. „hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
9. „umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;
10. „Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung einer zuständigen Behörde, die im Zuge eines Verfahrens ergeht, nach dem ein Unternehmen verpflichtet ist, Schritte zu unternehmen, um Tief- oder Hochbauarbeiten rechtmäßig auszuführen;
11. „Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Netzbetreiber das Recht hat, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zwecke des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen — auch in Bezug auf den Preis — stattzugeben. In diesem schriftlichen Antrag müssen die Komponenten des Projekts, für die Zugang beantragt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans angegeben sein.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede Zugangsverweigerung auf objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss; solche Kriterien sind beispielsweise
a) die technische Eignung der physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Hinblick auf die Unterbringung einer der in Absatz 2 genannten Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation;
b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der in Absatz 2 genannten Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, einschließlich des — ausreichend nachgewiesenen — künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers;
c) Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;
d) die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;
e) das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;
f) die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Zugangsbeantragung die Gründe für die Zugangsverweigerung darlegt.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Zugangsbeantragung der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 4 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 4 vorgetragenen Streitigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich des Preises, treffen muss.
Die nationale Streitbeilegungsstelle muss die Streitigkeit schnellstmöglich und, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags lösen; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
Betrifft die Streitigkeit den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes und ist die nationale Streitbeilegungsstelle die nationale Regulierungsbehörde, so muss diese gegebenenfalls die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG dargelegten Ziele berücksichtigen. Bei einer Preisfestsetzung stellt die Streitbeilegungsstelle sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und sie berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.
(6) Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, wenn der Netzbetreiber nicht der Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht von Dritten, wie z. B. Grund- und Gebäudeeigentümern.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und das gemäß Artikel 3 Absatz 2 Zugang zu physischen Infrastrukturen beantragen will, berechtigt ist, auf Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber zu erhalten:
a) Standort und Leitungswege,
b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen und
c) Ansprechpartner.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das den Zugang beantragende Unternehmen das Gebiet angibt, in dem es einen Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt.
Die Mitgliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass öffentliche Stellen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Besitz von Elementen der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über die physischen Infrastrukturen eines Netzbetreibers in elektronischer Form sind, diese Informationen über die zentrale Informationsstelle unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 vor dem 1. Januar 2017 in elektronischer Form zugänglich machen müssen, und die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese öffentlichen Stellen die Informationen auf Antrag Unternehmen zugänglich machen müssen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind. Aktualisierungen dieser Informationen und alle neuen Elemente der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen, die bei der öffentlichen Stelle eingehen, werden der zentralen Informationsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zugänglich gemacht. Diese Frist kann um höchstens einen Monat verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
(3) Die Mindestinformationen, die gemäß Absatz 2 einer zentralen Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, sind über die zentrale Informationsstelle unverzüglich in elektronischer Form unter angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Zugang zu den Mindestinformationen gemäß diesem Absatz über die zentrale Informationsstelle spätestens ab dem 1. Januar 2017 bereitgestellt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über die zentrale Informationsstelle nicht erhältlich sind, die Netzbetreiber diese Informationen auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, zur Verfügung stellen müssen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Netzbetreiber auf konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattgeben müssen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streitbeilegungsstelle damit befassen kann. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
(7) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, und die Zugang zu Informationen nach diesem Artikel erhalten, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbetreiber im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation das Recht haben, mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, zum Zwecke des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattgeben. Diesen Anträgen wird entsprochen, sofern
a) Dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen,
b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird und
c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird.
Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten festlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 3 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 3 vorgetragenen Streitigkeit trifft und dabei gegebenenfalls auch faire und nicht diskriminierende Bedingungen und Entgelte festlegt.
Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft ihre Entscheidung schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Für Bauarbeiten, die zum Beispiel in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Netzbetreiber für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 auf konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, folgende Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen müssen:
a) Standort und Art der Arbeiten,
b) betroffene Netzkomponenten,
c) geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten und
d) einen Ansprechpartner.
Aus dem Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, muss hervorgehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
(2) Der Netzbetreiber kann den in Absatz 1 genannten Antrag ablehnen, wenn
a) er die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht hat oder
b) der Zugang zu diesen Informationen über die zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netzbetreiber die in Absatz 1 genannten geforderten Mindestinformationen über die zentrale Informationsstelle zugänglich macht.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streitbeilegungsstelle damit befassen kann. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Für Bauarbeiten, die nur einen unerheblichen Wert aufweisen, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Solche Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass über die zentrale Informationsstelle alle relevanten Informationen zugänglich sind, welche die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, was Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von einigen oder allen nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen einschließt.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, berechtigt ist, über die zentrale Informationsstelle auf elektronischem Weg Genehmigungen für Bauarbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder Unionsrecht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung oder etwaige Beschwerdeverfahren gelten, erteilen oder ablehnen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Frist in ausreichend begründeten Fällen ausnahmsweise verlängert werden kann. Jede Fristverlängerung zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung muss so kurz wie möglich sein. Ablehnungen müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend begründet werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können gewährleisten, dass jedes Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, und dem infolge der Nichteinhaltung der nach Absatz 3 geltenden Fristen ein Schaden entstanden ist, nach Maßgabe des nationalen Rechts für den betreffenden Schaden Anspruch auf eine Entschädigung hat.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.
(3) In den Mitgliedstaaten, die die Einführung eines freiwilligen Breitbandzeichens beschlossen haben, können gemäß diesem Artikel ausgestattete Gebäude dieses Zeichen erhalten.
(4) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorsehen, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — vorbehaltlich Absatz 3 Unterabsatz 1 — das Recht hat, sein Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt auszubauen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — vorbehaltlich Absatz 3 Unterabsatz 1 — im Hinblick auf den Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation ein Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen hat, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gegebenenfalls allen zumutbaren Anträgen auf Zugang, die von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich des Preises, stattgibt.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann, um die Einhaltung der Anforderungen der genannten Absätze überprüfen zu lassen. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Für Gebäude, bei denen der Zugang zu einem bestehenden Netz, dessen Abschlusspunkt sich am Standort des Endnutzers befindet und das sich für die Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste eignet, zu objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 gewähren.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht hat, sein Netz in den Räumen des Teilnehmers — vorbehaltlich seiner Zustimmung — abzuschließen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird.
(6) Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie Grund- und Gebäudeeigentümer.
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über eine angemessene finanzielle Entschädigung der Personen festlegen, denen ein Schaden durch die Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte entsteht.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle der nationalen Streitbeilegungsstelle übertragenen Aufgaben von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen werden.
(2) Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 benannte nationale Streitbeilegungsstelle muss von jedem Netzbetreiber rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Die Mitgliedstaaten können der nationalen Streitbeilegungsstelle erlauben, Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben zu erheben.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Parteien uneingeschränkt mit der nationalen Streitbeilegungsstelle zusammenarbeiten müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die die Aufgaben der in den Artikeln 4, 6 und 7 genannten zentralen Informationsstelle wahrnehmen. Zur Deckung der Kosten für die Ausführung dieser Aufgaben können die Mitgliedstaaten die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der zentralen Informationsstellen erlauben.
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Juli 2016 die Namen aller zuständigen Stellen, die nach diesem Artikel eine Aufgabe gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, sowie jede diesbezügliche Änderung, bevor die betreffende Benennung oder Änderung in Kraft tritt.
(6) Gegen die Entscheidungen der in diesem Artikel genannten zuständigen Stellen können nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden.
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Vorschriften, die in Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Richtlinie enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten; dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob und wie die Richtlinie weiter dazu beitragen könnte, ehrgeizigere Breitbandziele als in der Digitalen Agenda dargelegt zu verwirklichen.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Juli 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.