Artikel 1 Anerkennung von Prüfungsgesellschaften — Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Text von Bedeutung für den EWR
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Der folgende Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
12. In Artikel 17 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
13. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
15. Folgender Artikel wird eingefügt:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
25. Kapitel VII erhält folgende Fassung:
26. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 34 erhält folgende Fassung:
28. Artikel 35 wird gestrichen.
29. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
30. In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:
31. In Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt:
32. Kapitel X erhält folgende Fassung:
33. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
34. Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
35. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
36. In Artikel 48 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
37. Folgender Artikel wird eingefügt:
38. Artikel 49 wird gestrichen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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