Artikel 25 Sanktionen — Unterwegskontrollen der Sicherheit von Nutzfahrzeugen
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und dürfen nicht diskriminierend sein.
Keine Ergebnisse gefunden