Artikel 19 Untereinander abgestimmte technische Unterwegskontrollen — Unterwegskontrollen der Sicherheit von Nutzfahrzeugen
Gliederung
KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN
Artikel 19 Untereinander abgestimmte technische Unterwegskontrollen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig jährlich untereinander abgestimmte Unterwegskontrollen durch. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen mit den Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG kombinieren.
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