Artikel 17 Benennung einer Kontaktstelle — Unterwegskontrollen der Sicherheit von Nutzfahrzeugen
Gliederung
KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN
Artikel 17 Benennung einer Kontaktstelle
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die für
die Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 18 mit den durch die anderen Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen,
die Weiterleitung der in Artikel 20 genannten Daten an die Kommission,
die Sicherstellung des Austauschs aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaatenzuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 20. Mai 2015 die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstelle und informieren sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.
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