Artikel 2 Anwendungsbereich — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und zum Zwecke der Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer gemäß dieser Richtlinie eine Zulassung für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragen oder diese Zulassung erhalten haben.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mit Ausnahme der in Artikel 15 genannten Fälle.
(2) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie listen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — ändern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Änderungen mit.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die
a) im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 56 AEUV für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, einschließlich der von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß der Richtlinie 96/71/EG entsandten Drittstaatsangehörigen;
b) Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt haben;
c) zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.
Art. 4 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 4 Artikel 4
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503 , JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
Art. 4 VGG · VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
§ 31 Umsetzungshinweis
§ 31. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1, und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 , ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO). (2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.…
Rückverweise