Artikel 2 Begriffsbestimmungen: — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen:
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen;
2.
der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;
3.
ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom — mit Hilfe objektiver Parameter definierten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
4.
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5.
die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder
die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
6.
diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt;
7.
jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
8.
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
9.
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
10.
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
11.
der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
12.
ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss;
13.
eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
14.
eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
15.
eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
16.
das Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die in dieser Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt worden sind;
17.
eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
18.
im Fall eines Aufzugs jede Maßnahme, die auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt, und im Fall eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellten Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt;
19.
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;
20.
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
21.
Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb bzw. der Hersteller erklärt, dass der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
Art. 4 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 4 Artikel 4
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503 , JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
Art. 4 VGG · VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
§ 31 Umsetzungshinweis
§ 31. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1, und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 , ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO). (2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.…