Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 92/58/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Anhang I Nummer 12 erhält folgende Fassung:
3. Anhang II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
4. Anhang III wird wie folgt geändert:
Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG wird wie folgt geändert:
(1) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
(2) Abschnitt B erhält folgende Fassung:
Der Anhang der Richtlinie 94/33/EG wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt II Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 98/24/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
2. Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 4 Absatz 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
4. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
5. In Artikel 6 Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
6. In der Überschrift von Anhang I wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.