Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
Die Richtlinien 91/672/EWG, 92/106/EWG, 1999/37/EG, 1999/62/EG, 2003/59/EG, 2006/87/EG und 2006/126/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. In der Richtlinie 92/106/EWG wird in Artikel 6 Absatz 3 wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:
„— Kroatien:
2. Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert:
a) Anhang I wird wie folgt geändert:
b) Anhang II wird wie folgt geändert:
3. In der Richtlinie 1999/62/EG wird in Artikel 3 Absatz 1 nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:
„— Kroatien:
4. In der Richtlinie 2003/59/EG wird Anhang II Nummer 2 wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe c wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt:
b) In Nummer 2 unter den Worten „Seite 1 enthält“ unter Buchstabe e wird nach dem eintrag „cárta cáilíochta tiomána“ in die Liste Folgendes eingefügt:
c) In Nummer 2 unter den Worten „Seite 2 enthält“ erhält Buchstabe b Satz 2 folgende Fassung:
5. In der Richtlinie 2006/126/EG wird Anhang I Nummer 3 wie folgt geändert
a) In Buchstabe c wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ wird unter dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
b) In Buchstabe e wird unter den Worten „Seite 1 enthält“ nach dem Eintrag „Ceadúas Tiomána“ Folgendes eingefügt:
c) In Buchstabe b unter den Worten „Seite 2 enthält“ erhält Satz 2 folgende Fassung:
1. In der Richtlinie 91/672/EWG wird in Anhang I unter der Überschrift „GRUPPE B“ Folgendes hinzugefügt:
„Republik Kroatien
Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/BefähigungszeugnisZapovjednik — vrsta A/Schiffsführer — Klasse A(Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse A)
Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/BefähigungszeugnisZapovjednik — vrsta B/Schiffsführer — Klasse B(Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse B)(gemäß dem Erlass über die Berufsbezeichnungen und die Qualifikationen von Binnenschiffern, Amtsblatt Nr. 73/09)“
2. Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:
a) Anhang I wird wie folgt geändert:
b) In Anhang II Anlage VI Teil IV wird in die Liste unter 1 unter dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt:
c) Anhang IX wird wie folgt geändert: