Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
Die Richtlinien 92/43/EWG, 2001/81/EG und 2009/147/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Kroatiens in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Richtlinie 2001/81/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
2. In Anhang II erhält die Tabelle folgende Fassung:
1. Richtlinie 92/43/EWG wird wie folgt geändert:
a) Anhang I erhält folgende Fassung:
b) Anhang II erhält folgende Fassung:
c) Anhang IV erhält folgende Fassung:
2. Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG erhält folgende Fassung: