Artikel 16 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen — Schwere Unfälle mit gefährlichen Chemikalien
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
a) die zuständige Behörde unterrichtet;
b) der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:
c) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,
d) die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
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