Artikel 9 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
KAPITEL 2 NACHWEIS DER KONFORMITÄT
Artikel 9
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Bewertung der benannten Stellen die in Anhang V festgelegten Kriterien an.
Bei den Stellen, die den Bewertungskriterien in den einschlägigen harmonisierten Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie mit den Kriterien des Anhangs V übereinstimmen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss dieser die Zulassung entziehen, wenn sie seines Erachtens die in Anhang V enthaltenen Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
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