Artikel 8 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
KAPITEL 2 NACHWEIS DER KONFORMITÄT
Artikel 8
Rückverweise
(1) Der Nachweis der Konformität der serienmäßig hergestellten Geräte wird wie folgt erbracht:
a) durch die EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Nummer 1 und
b) vor Inverkehrbringen nach Wahl des Herstellers:
(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller die gerätespezifische EG-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 6 wählen.
(3) Nach Abschluss der Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 wird die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 10 an den übereinstimmenden Geräten angebracht.
(4) Der Nachweis der Konformität nach Absatz 1 findet Anwendung bei Ausrüstungen mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Ausstellung der Konformitätserklärung.
Es ist eine Bescheinigung auszustellen, durch die die Konformität der Ausrüstungen mit den auf sie anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder für ihren Zusammenbau zu ersehen sind, die dazu beitragen, dass die für fertig gestellte Geräte geltenden in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Bescheinigung wird der Ausrüstung beigefügt.
(5) Falls die Geräte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Geräte mit den Bestimmungen dieser Richtlinien auszugehen ist.
Amtsblatt der Europäischen Union
(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren zum Nachweis der Konformität werden in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchführung der Verfahren betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abgefasst.
Keine Ergebnisse gefunden