Artikel 6 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
Rückverweise
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen die in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im folgenden „Ausschuss“ genannt).
Der Ausschuss nimmt unverzüglich Stellung.
Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.
(2) Nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung hört die Kommission den Ausschuss an.
Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten binnen eines Monats mit, ob für die betreffenden einzelstaatlichen Normen die Vermutung der Übereinstimmung gilt. Gilt diese Vermutung, so veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Fundstelle(n) dieser Normen.
Amtsblatt der Europäischen Union
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