Artikel 5 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfüllung der in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen bei Geräten und Ausrüstungen aus, wenn diese mit Folgendem übereinstimmen:
a) den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, umgesetzt sind;
b) den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, sofern in den von diesen Normen erfassten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.
(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten einzelstaatlichen Normen.
Sie teilen der Kommission den Wortlaut ihrer in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten einzelstaatlichen Normen mit, bei denen sie davon ausgehen, dass sie die in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Die Kommission leitet den übrigen Mitgliedstaaten diese einzelstaatlichen Normen zu. Sie teilt den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren die einzelstaatlichen Normen mit, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen übereinstimmen.
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