Artikel 4 — Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Ausrüstungen, denen eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 beigefügt ist, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
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